Auch ein beruflich genutzter internetfähiger Personalcomputer kann unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 2 RGebStV fallen, meldet der beck-aktuell-Ticker von www.beck-aktuell.de.
Dies habe das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf die Klage eines selbstständigen Informatikers entschieden, der bereits Gebühren für privat genutzte Radio- und Fernsehgeräte zahlt. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe hier auch schon deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde, stellten die Richter in ihrem Urteil vom 22.10.2009 klar (Az.: 11 K 1310/08.F(V)).