Affären Die Kontroverse eBuch-Anwalt / Preisbindungstreuhänder geht weiter

Die von der Kanzlei Wallenfels/Russ gegenüber eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen ausgesprochenen Abmahnungen wegen „nur … €“-Preisetiketten wurden gestern in einem Anwaltsschreiben von Christian Russ an den die Buchhändler vertretenden Rechtsanwalt Peter Ehrlinger „uneingeschränkt zurückgenommen“, heißt es in einer eBuch-Eilmeldung.

Doch die Kanzlei Wallenfels/Russ widerspricht dieser Meldung:

„Die Presseerklärung beschreibt den Sachstand nicht richtig. Von den drei darin genannten Verfahren wurden nur zwei außergerichtlich beendet. Die zu Grunde liegende Rechtsfrage soll jedoch weiterhin geklärt werden, weshalb die für den Versandbuchhändler Rhenania ausgesprochene Abmahnung aufrecht erhalten bleibt.
Wir sind der Auffassung, dass die „nur…“-Werbung entweder für alle Branchenteilnehmer erlaubt oder verboten sein kann und dass dabei nicht zwischen Sortiments- und Versandbuchhändeln zu unterscheiden ist. Den Vorwurf „missbräuchlicher Abmahnungen“ weisen wir zurück. Es kann nicht sein, dass Gerichtsverfahren der Genossenschaft eBuch gegenüber  Versandbuchhändlern an der Tagesordnung sind, die umgekehrte Abmahnung eines eBuch-Mitglieds wegen des gleichen Sachverhalts aber rechtsmissbräuchlich sein soll. Diese Grundsatzfrage bleibt zu klären, so dass von einem „Zurückrudern“ keine Rede sein kann.
Die Mitteilung von Herrn Ehrlinger, alle Abmahnungen seien zurückgenommen, beruhte auf einem Missverständnis, das wir telefonisch ausräumen konnten.“
Ehrlinger hatte vermeldet: „Wallenfels/Russ hatten im Namen der Versandbuchhändler Rhenania, Humanitas und Frölich & Kaufmann in mehreren Abmahnungen moniert, dass bei eBuch-Mitgliedern – wie praktisch bei allen anderen Sortimentsbuchhandlungen auch – Bücher im Regal standen, die verlagsseitig mit „nur“-Preisangaben versehen waren. Statt als Preisbindungstreuhänder der Verlage eben diese von der Rechtswidrigkeit solcher Preisetiketten zu informieren, hatten Wallenfels/Russ – Rechtsanwalt Russ ist auch Geschäftsführer des Verbands der Versandbuchhändler – auf zuvor von eBuch gegen Versandbuchhändler errungene gerichtliche Erfolge wegen gezielter „nur“-Prospektwerbung offenbar als Retourkutsche reagiert und sich damit dem Verdacht mißbräuchlicher Abmahnungen ausgesetzt, wie Rechtsanwalt Ehrlinger in seiner Stellungnahme im Namen der abgemahnten Buchhändler erklärte. Daraufhin wurden die Abmahnungen von Wallenfels/Russ zunächst telefonisch zurückgenommen, was dann auch noch schriftlich bestätigt wurde.“

Der Börsenverein hat zu der Thematik übrigens auch ein Fragen- und Antworten-Papier veröffentlicht. Es steht unter www.bit.ly/FAQ-Unirahmenvertrag zur Verfügung.

Kommentare (1)
  1. Lieber BuchMarkt-Leser,

    offenbar ist die Kommunikation zwischen dem Kollegen Russ und mir nicht frei von Missverständnissen, die durch den verkürzenden Beitrag nicht ausgeräumt wurden. Deshalb soll der Gang der Dinge in alle Knappheit skizziert und insoweit richtiggestellt werden:

    Die erste der drei Abmahnungen gegen eBuch-Mitglieder war von Wallenfels/Russ bereits Anfang dieser Woche zurückgenommen worden, nachdem der betroffene Buchhändler geantwortet hatte, dass er nur noch bis Ende 2016 Mitglied der eBuch sei. Es geht also gezielt um Rechtsverfolgungen gegen eBuch-Mitglieder, nicht – wie RA Russ es verstanden haben möchte – um die angebliche Gleichbehandlung von Versandbuchhandlungen und sämtlichen stationären Buchhändlern.

    Die weiteren beiden Abmahnungen hat RA Russ gestern vorab telefonisch zurückgenommen: Auf unser Stellungnahme auf die Abmahnungen, in denen wir den Rechtsmissbrauch dargelegt haben, rief RA Russ an und teilte unter anderem mit: „Es war nie beabsichtigt, die Sachen gerichtlich zu verfolgen“ und „wir werden die Abmahnungen nicht weiterverfolgen“. Dies wurde in einem Telefonvermerk festgehalten. Am Abend ging bereits ein erstes Telefax ein mit der Mitteilung: „Wir nehmen die Abmahnung gegen Ihre Mandanten hiermit zurück“.

    Als RA Russ in der heute vormittag veröffentlichten, inzwischen nur noch ausschnittsweise zitierten Pressemitteilung von eBuch davon las, rief er an und teilte mit, dass er über die Abmahnung im Namen eines der von ihm vertretenen Versandbuchhändler erst noch mit seiner Mandantin sprechen müsse. Nun heißt es laut obiger Stellungnahme, dass die Sache doch vor Gericht gehen solle.

    Der Vorwurf missbräuchlicher Abmahnungen resultiert freilich nicht daraus, dass „nur“-Preiswerbungen untersagt werden sollen; dies entspricht der Rechtslage. Der Missbrauchsvorwurf ergibt sich daraus, dass selektiv ausschließlich gegen eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen vorgegangen wird und dass die Abmahnungen allein dem Zweck dienen, eBuch damit zu konfrontieren (so wie RA Russ es in einem Kommentar schrieb). Das ist ein sachfremder Zweck auf Kosten an sich unbeteiligter Buchhändler.

    Die evtl. gerichtliche Feststellung eines Missbrauchs ist für die betroffenen eBuch-Buchhändler wichtig, um sich effektiv verteidigen zu können.

    Schließlich soll – anders als im obigen Beitrag suggeriert – nicht die Rechtslage mit zweierlei Maß gemessen werden; denn irreführende Werbung ist selbstverständlich jedem Marktteilnehmer und jedem Buchhändler – ob Versand oder stationär – verboten. Es ist hingegen ein Unterschied, ob ein Versandbuchhändler in seinem Online-Shop und in Prospekten gezielt irreführend mit „nur“-Preisen wirbt (dagegen kämpft die eBuch) oder ob ein oder zwei Bücher, die vom Verlag mit solchen Preisangaben etikettiert oder sonst versehen wurden, in einem Regal eines Buchhändlers stehen.

    Es ist nicht die Aufgabe von Preisbindungstreuhändern oder Buchverbänden, gegen jeden und alles vorzugehen. Selbstverständlich gelten rechtliche Regeln für alle, aber es ist eine Frage des Takt- und Fingerspitzengefühls, ob man mit Kanonen auf Spatzen schießt oder sich eher auf die bewußt irreführend Werbenden, der Branche und der Preisbindung schadenden Anbieter konzentriert.

    In unserer gestrigen Stellungnahme auf die Abmahnungen von Wallenfels/Russ versendeten Abmahnungen heißt es (Auszug):

    „Da Sie in Reaktion auf eine angebliche ´Abmahnung´ einer Lübecker Buchhandlung durch mich in meiner Eigenschaft als Preisbindungstreuhänder nun ausschließlich systematisch eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen, zu denen auch die vorliegend betroffene Buchhandlung (…) in Berlin gehört, abmahnen, werden Sie verstehen, dass ich die tatsächlichen Zusammenhänge in möglichst knapper Form darlege.

    Wie uns einer der auf Ihre Initiative hin offensichtlich systematisch abgemahnten eBuch-Mitgliedsbuchhändler persönlich berichtete, haben Sie sich, sehr geehrter Herr Kollege Dr. Russ, eine eBuch-Mitgliederliste beschafft, Testkäufer in (…) eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen geschickt und den Buchbestand planmäßig nach „nur“-Preisetiketten durchsuchen lassen, um die Buchgenossenschaft eBuch eG mit mehrfachen Abmahnungen ihrer Mitglieder zu konfrontieren. Soweit ersichtlich werden derzeit kleine, mittelständische eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen mitten im für die Buchhandlungen existenziell wichtigen Weihnachtsgeschäft mit fragwürdigen Abmahnungen belastet, wohl um einen Keil zwischen die kleinen Buchhandlungen und die eBuch eG zu treiben. Bereits hieraus ergibt sich ein sachfremder Zweck des rechtlichen Vorgehens, mit dem das sinnvolle, von der rot-grünen Koalition im Jahr 2004 ins Gesetz aufgenommene Instrument vorgerichtlicher Abmahnungen unredlich missbraucht wird.

    Nach Rücksprache mit unserer Mandantin wurde das im Rahmen des Testkaufs erworbene Buch von unserer Mandantin weder auf Angebotstischen oder im Schaufenster ausgelegt noch sonst werbend angepriesen. Das Buch stand im Regal, so dass anzunehmen ist, dass ausschließlich der Buchrücken und gar nicht das vom Verlag angebrachte Preisetikett zu sehen war und der Kunde dieses Buch nicht aufgrund des Preisetiketts, sondern aufgrund der Thematik oder des konkreten Buchtitels aus dem Regal nimmt und gegebenenfalls kauft. (…)

    Nach Auffassung unserer Mandantin und der eBuch eG (…) ist dieses Vorgehen darüber hinaus Ergebnis eines Interessenkonflikts, weil Sie, sehr geehrter Herr Kollege Dr. Russ, nicht nur ,Preisbindungstreuhänder der Verlage´, sind, sondern [Anm.: laut Curriculum Vitae auf der Anwaltswebseite, was nach heutiger Mitteilung von RA Russ fehlerhaft ist] zugleich Geschäftsführer und Justiziar des Bundesverbandes der Deutschen Versandbuchhändler und somit vornehmlich die Interessen des Versandbuchhandels und der Verlage vertreten. Sämtliche Preisetiketten und unmittelbar auf den Büchern aufgedruckten Preiswerbungen wie ´nur 9,99 €´ stammen nämlich direkt von den Verlagen und sind unmittelbar auf den Büchern angebracht, wenn sie in den kleinen Buchhandlungen ankommen. Genau diese Preisangaben sind aber Gegenstand Ihrer systematischen Abmahnungen. Wessen Interessen vertreten Sie hier, als Preisbindungstreuhänder die Interessen des kleinen Buchhandels oder doch die Interessen der Verlage?

    (…) So mahnen Sie derzeit eBuch-Mitgliedsbuchhandlungen im Namen der Rhenania Verlagsgesellschaft mbH, der … und Versand GmbH, der … Buchversand GmbH und möglicherweise zahlreicher anderer Buchhandlungen und Verlagsgesellschaften ab, die zu dem von Ihnen vertretenen Verband der Versandbuchhändler gehören. Der Grund der mehrfachen Abmahnungen ist offensichtlich u.a., dass die eBuch eG zuvor gegen die Rhenania Verlagsgesellschaft mbH ein obergerichtliches Verbot wegen systematischer und wiederholter (!) Werbung mit „nur“-Preisen für preisgebundene Bücher erwirkt hatte. (…)“

    Das soll nun (hoffentlich abschließend) zur Aufklärung genügen.

    Allen Lesern frohe Weihnachtstage!

    Peter Ehrlinger
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
    Preisbindungstreuhänder

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