Börsenverein Börsenverein und Deutscher Hochschulverband: Kultusministerkonferenz enteignet Autoren und Verlage gesetzeswidrig

In einer Gemeinsame Pressemitteilung von Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband wird der Kultusministerkonferenz vorgeworfen den Streit um angemessene Vergütung von Intranetnutzungen in Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu eskalieren. Darin heißt es:

„Die Kultusministerkonferenz hat angekündigt, dass sie wissenschaftlichen Autoren und Verlagen auch weiterhin keine titelbezogene angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke in den Intranets von Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bezahlen will. ‚Weil die Länder nicht ausreichend Geld für Hochschulen und Bibliotheken bereitstellen wollen, sollen Urheber und Verlage enteignet werden‘, sagte der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Alexander Skipis. ‚Das Verhalten der Kultusministerkonferenz ist glatt gesetzeswidrig und nichts weniger als ein Skandal.‘

‚Welcher qualifizierte Wissenschaftler wird künftig noch Lehrbücher schreiben und wer diese verlegen?‘, fragt der Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes, Dr. Michael Hartmer. ‚Diese Politik gefährdet die Versorgung mit hochwertiger Studienliteratur und entbehrt jeder bildungspolitischen Weitsicht.‘

Börsenverein und Deutscher Hochschulverband reagieren auf ein Interview des Börsenblatts mit dem zuständigen Staatssekretär im Sächsischen Kultusministerium, Dr. Knut Nevermann. Darin hat dieser angekündigt, dass die deutschen Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke, die für Studenten und Wissenschaftler in Intranets eingestellt werden, nicht erfassen wollen.

Da die in Intranets eingestellten Ausschnitte aus Lehrbüchern und Studienliteratur für die Studenten und Forscher kostenlos zugänglich sind, können sie den Absatz der fraglichen Titel stark beeinträchtigen und zu erheblichen Einnahmeverlusten bei den Autoren und Verlagen führen. Deswegen verpflichtet das Urheberrechtsgesetz die begünstigten Einrichtungen, als Entschädigung für die entstehenden Einnahmeausfälle eine „angemessene Vergütung“ an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zu zahlen. Die VG Wort kann eine angemessene Vergütungshöhe aber nur dann feststellen und die fälligen Tantiemen an die betroffenen Autoren und Verlage weiterleiten, wenn ihr gemeldet wird, welche Titel in welchem Umfang genutzt werden.

Die Kultusministerkonferenz weicht mit ihrer jetzigen Ankündigung von einer im vergangenen Jahr in einem Gesamtvertragsangebot an die Verwertungsgesellschaften gemachten Zusage ab und ignoriert eine Vorgabe des Gesetzgebers. Dieser hatte Ende 2008 die Geltung des § 52a UrhG, aufgrund dessen Bildungs- und Forschungseinrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke in ihren Intranets ohne Genehmigung der Rechteinhaber nutzen dürfen, um vier Jahre bis Ende 2012 verlängert. Zur Begründung stellten Bundestag und Bundesrat darauf ab, dass ab 2009 eine nutzungs- und werkbezogene Erfassung der verwendeten Titel erfolgen werde und somit eine angemessene Vergütung von Autoren und Verlagen sicher gestellt sei.

Die VG Wort hatte bereits im Jahr 2005 einen Tarif für Nutzungen unter § 52a UrhG veröffentlicht. Diesem Tarif hatte die Kultusministerkonferenz widersprochen und alternativ die Zahlung einer jährlichen Pauschale angeboten. Ende Dezember 2008 hatte die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Einigungsvorschlag vorgelegt, der eine Pflicht zur nutzungs- und werkbezogenen Erfassung vorsieht. Diesen Einigungsvorschlag hat die Kultusministerkonferenz in der vergangenen Woche abgelehnt.

Damit reißen die Auseinandersetzungen um den umstrittenen § 52a UrhG weiterhin nicht ab. Die 2003 geschaffene Vorschrift war schon vor ihrem Inkrafttreten vom Börsenverein kritisiert worden, weil der Staat sich damit offensichtlich nur einen Superbilligzugriff auf Lehrbücher und Studienliteratur auf Kosten von Urhebern und Verlagen verschaffen wolle.“

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