Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Müssen Autoren akzeptieren, wenn sie in einen anderen Verlag mitverkauft werden?

Nicht erst seit dem jüngsten Erwerb des Rotbuch Verlags durch die Eulenspiegel Verlagsgruppe und dem nachfolgenden Autorenprotest via SPIEGEL („Im Bett des Todfeinds“, „skandalös“) oder dem von manchen Autoren bange verfolgten Einstieg der neuen Investoren bei Suhrkamp mag man sich fragen: Wie ist die rechtliche Situation der Urheber bei einem Verlagsverkauf oder bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einem Verlag? Haben die Autoren Mitsprache- oder gar Entscheidungsbefugnisse oder müssen sie Transaktionen über ihren Kopf hinweg schlicht akzeptieren?

Diese Frage – sofern vertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen wurden – entscheidet sich nach § 34 des Urheberrechtsgesetzes. Da es sich bei den Autorenrechten ja wirtschaftlich gesehen um das wertvollste Gut eines Verlages handelt und in der Marktwirtschaft offensichtlich eine gewisse Transaktionsfähigkeit wünschenswert erscheint, es hier aber auch um höchstpersönliche Rechte geht, hat das Gesetz eine differenzierte Regelung getroffen:

Danach kann das Nutzungsrecht an Autoren-Urheberrechten zwar auch ohne Zustimmung der Autoren von deren Ursprungsverlag auf einen Erwerber übertragen werden, wenn es sich hierbei um eine Übertragung im Rahmen einer Gesamtveräußerung eines Verlages oder zumindest eines programmatisch eigenständigen und vom Rest des Programms abgrenzbaren Verlagsteils handelt.

Autoren haben aber die Möglichkeit, nach erfolgter zustimmungsloser Übertragung ihre Nutzungsrechte vom Erwerber zurückrufen, wenn ihnen die konkrete Ausübung durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Eine derartige Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn die Autoren berechtigte Einwände vorbringen können, wonach eine Vertrauensgrundlage zum neuen Verlag erst gar nicht entstehen könne.

Musterbeispiel etwa sind abschätzige Bemerkungen des neuen Verlegers über die übergehenden Autoren oder die fehlende fachliche Qualifikation der Erwerber.

Der renommierte Kommentator zu Fragen des Urheberrechts, Professor Nordemann, erwähnt in seiner Kommentierung zum Neuen Urhebervertragsrecht beim Thema Rückrufsrecht wegen Unzumutbarkeit aber auch folgendes weiteres Beispiel einer Rückrufmöglichkeit:

„Der neue Verleger vertritt eine politische oder weltanschauliche Überzeugung, für die sich der Urheber nicht vereinnahmen lassen will.“

Vor diesem Hintergrund ist interessant, dass es sich im aktuellen Fall des Verkaufs des Rotbuch Verlags an die Eulenspiegel Verlagsgruppe um eine Transaktion handeln soll, bei welcher der laut F.C. Delius „einzige westdeutsche Verlag, der sich konsequent kritisch gegenüber der DDR-Kulturpolitik verhalten hat“ an einen Verlag verkauft wurde, der laut SPIEGEL „treu zum Weltbild der Funktionäre von einst“ halte.

Ob das tatsächlich so ist, mag man auch anders sehen. Der Verleger der Eulenspiegel-Verlagsgruppe jedenfalls überlässt die Einschätzung, ob die Eulenspiegel-Gruppe auch ein DDR-Nostalgie-Verlag sei, anderen. Tatsache sei, dass sein Verlag ein ‚Riesenprogramm’ mit ‚klarem Schwerpunkt im Osten’ habe, wofür es Leser gebe, das sei die normale Aufgabe eines Verlages, ‚auch im Westen’. Er habe auch eine ganze Reihe von Titeln im Programm, die wichtiges bei der Aufarbeitung von DDR-Geschichte geleistet hätten.

Auch der SPIEGEL ist sich wohl nicht ganz so sicher, ob es den Rotbuch-Autoren rechtlich unzumutbar ist, ohne Zustimmung verkauft zu werden, schließt er doch seinen Artikel mit dem Satz „Juristisch ist für die Autoren … wohl nicht viel zu machen.“ und rät etwas kryptisch zu „anderen Formen des Protestes“.

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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