Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Hamburg und Berlin. Woanders geht’s kaum hin

Dieses Motto gilt für Verlagsjuristen aus dem ganzen Bundesgebiet, wenn sie sich rechtlichen Angriffen gegen Bücher zu erwehren haben. Warum eigentlich werden derartige Streitigkeiten meist vor den immer gleichen Gerichten ausgefochten?

Prozess um Abdruckrechte für das Helmut Newton-Playboy-Fotobuch. Der Fotograf und seine klagende Witwe lebten in Los Angeles, Paris und Monte Carlo. Vor welchem deutschen Gericht wird die juristische Auseinandersetzung zwischen Witwe und Verlag wohl verhandelt? Vor dem Landgericht München? Der herausgebende Verlag Schirmer Mosel hat dort immerhin seinen Sitz. Nein, befasst ist das Landgericht Hamburg.

Rechtsstreit um die unautorisierte Wiedergabe eines Telefonats im Sachbuch „Die Selbstbediener. Wer sich unser Geld einsteckt“. Der veröffentlichende Verlag, Rowohlt, sitzt in Reinbek. Der Kläger Welteke arbeitete bis zur Adlon-Affäre als Präsident der Deutschen Bundesbank in Frankfurt am Main. Der Verlagssitz Reinbek grenzt direkt an die Freie und Hansestadt Hamburg. Hier böte sich doch eine Klage in Hamburg, vielleicht auch in Frankfurt, an. Den Kläger aber zog es nach Berlin.

Ja, fragt man sich da, können streitlustige Juristen denn nach freiem Ermessen das Gericht aussuchen, bei dem sie Klagen oder Einstweilige Verfügungen gegen Bücher anhängig machen? Die Antwort lautet schlicht: Ja.

Üblicherweise wird man als Beklagter zwar an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz vor Gericht gebracht. Bei sog. Unerlaubten Handlungen, und dazu gehören im weitesten Sinne auch Streitigkeiten um Urheber- oder Persönlichkeitsrechte, kann es auch der „Tatort“ sein. Die gesetzgeberische Überlegung, warum es sinnvoll sein kann, Klagen am Ort der Unerlaubten Handlung zuzulassen, liegt darin, dass die Gerichte dort oft am besten nach den Beweisen für einen Rechtsverstoß forschen können. Was für einen Verkehrsunfall, dem Musterbeispiel für eine Unerlaubte Handlung, gelten mag, trifft für den Fall des Verkaufs von Büchern nicht zu. Bremsspuren jedenfalls sind in den dortigen Buchhandlungen nicht zu sichten, über den Verkaufsvorgang selbst gibt es keine Zweifelsfragen, die vor Ort klärungsbedürftig sind.

Angebliche Rechtsverstöße in Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Büchern können aber trotzdem nach beliebiger Auswahl durch den Kläger überall dort gerichtlich geltend gemacht werden, wo es Buchhandlungen gibt. In jeder ein inkriminiertes Buch anbietenden Buchhandlung wird (von Verlag und Buchhandlung) die Unerlaubte Handlung „Vertrieb eines rechtlich bedenklichen Buches“ begangen.

Da es in Hamburg und Berlin sehr viele Buchhandlungen gibt, kann man jedes Buch, das bundesweit verboten werden soll, in einer der beiden Städte zum Gegenstand eines Verfahrens machen. Warum aber geschieht dies dort auch viel häufiger als in anderen Orten, die sowohl ein Landgericht als auch eine Buchhandlung aufweisen können? Warum hört man so selten von Einstweiligen Verfügungen der Landgerichte etwa in Aurich, Bückeburg, Itzehoe, Kleve oder Limburg. Warum zieht es Klägeranwälte also regelmäßig nach Hamburg oder Berlin?

Zum einen reisen Anwälte nicht gerne, denn Zeit ist Geld. Also klagt man gerne dort, wo man eh schon ist. Zum Beispiel in Hamburg. Dort sind überproportional viele Anwälte am Werk. In der Hansestadt derartig viele, dass auf einen Anwalt lediglich 247 potentielle Rechtssuchende kommen, auch in Berlin gibt es Juristen zuhauf, dort darf ein Anwalt deshalb nur mit 348 Mandanten rechnen. Anwaltsmangel hingegen herrscht in Sachsen-Anhalt. Dort streiten sich 1486 Einwohner um einen Rechtsbeistand. Einstweilige Verfügungen aus Sachsen-Anhalt sind deshalb eher rar.

Aber in Frankfurt, Düsseldorf oder München kommen noch weniger Einwohner auf einen Anwalt, nämlich 99, 118 bzw. 127, so dass es andere Gründe für die Präferenz für Hamburg und Berlin geben dürfte. In Hamburg und Berlin gibt es wie in anderen großen Städten jeweils eine Pressekammer, d.h. ein Kollegium von drei Richtern, die sich ausschließlich um Fragen des Presserechts kümmern, wozu auch Persönlichkeitsrechtsstreitigkeiten gehören.

Beide Kammern sind in Juristenkreisen dafür bekannt, dass sie im Zweifel eher zugunsten des Persönlichkeitsrechts und gegen die Informationsfreiheiten der Verlage und damit der Öffentlichkeit urteilen als andere Juristen. Aber auch eine gewisse Großzügigkeit der genannten Gerichte bei den Formalien fällt auf. Das zeigt sich daran, wie lange nach einer Buchveröffentlichung bei dem jeweiligen Gericht noch eine Einstweilige Verfügung beantragt werden kann. Im Süden muss man sich beeilen: wer in München, Nürnberg oder Stuttgart länger als einen Monat nach einer Buchveröffentlichung noch eine Einstweilige Verfügung beantragt, wird meist abschlägig beschieden. In Hamburg oder Berlin kommt man auch nach drei bis sechs Monaten mit etwas Glück noch zum Erfolg.

Fast könnte man deshalb manchmal den Eindruck haben, dass derjenige Anwalt, der es nicht schafft, in Berlin oder Hamburg auch noch geraume Zeit nach Ersterscheinen ein Buch oder einen Zeitungsartikel verbieten zu lassen, ernstlich seine Berufswahl überdenken sollte. Deshalb ist es kein Wunder, dass Klagen über persönlichkeitsrechtlich relevante Beiträge in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften überdurchschnittlich oft in Hamburg und Berlin anhängig gemacht werden.

Man mag es bedauern, hat sich aber damit abzufinden, dass durch diese Rechtslage meist die immer gleichen Richter ihren weit reichenden Vorstellungen vom Schutz der Persönlichkeitsrechte zur bundesweiten Geltung verhelfen und dadurch die Freiräume für Verlage immer weiter einschränken. Zumal Korrekturen von Entscheidungen der Hamburger und Berliner Landgerichte durch die jeweiligen Oberlandesgerichte oder gar den Bundesgerichtshof meist nicht praktikabel sind: Bis dort entschieden würde, sind die aktualitätsbezogenen Medien Bücher und Zeitungen/Zeitschriften längst veraltet und das Verlegerinteresse an einer dann nur noch grundsätzlichen Entscheidung schon aus finanziellen Gründen meist erloschen.

Da es aber keinen zwingenden Grund gibt, warum Streitigkeiten zwischen z.B. einem Frankfurter Verlag und einem Münchner Kläger stereotyp im Hamburg oder Berlin beurteilt werden müssen, wäre es vielleicht einmal am Gesetzgeber, sich zu überlegen, ob die freie Wahl des Gerichtsstands in Persönlichkeitsrechts-Streitigkeiten noch sinnvoll ist oder ob nicht auch hier der allgemeine Gerichtsstand „Sitz der beklagten Partei“ zu sachgerechteren, da berechenbareren Lösungen führt.

Rainer Dresen, 40, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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