VdÜ widerspricht Meldung zu Literaturübersetzer/Schlichtung

In einer Mail an BuchMarkt teilt der VdÜ zu unserer Meldung vom 09.09.03 [mehr…] mit:
„In Ihrer Meldung vom 9.9.2003 heißt es: „Die Gespräche mit dem VS wurden von den Verlegervereinigungen auf informeller Basis geführt. Ihr Scheitern hat deshalb auch kein Schlichtungsverfahren zur Folge.“
Dies ist eine irreführende Behauptung, die dem Wortlaut des Gesetzes nicht entspricht. Dort heißt es (§ 36, Abs. 3):

Das SchlichtungsVerfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

Selbst wenn die Verlegervereinigungen der Ansicht sind, die drei Gespräche wären gar keine Verhandlungen gewesen – was schwerlich möglich ist, da sie selbst dazu eingeladen und Vorschläge unterbreitet haben -, dann gilt Punkt 1. Denn der VdÜ hat gleich nach in Kraft treten des Gesetzes die Aufnahme von Verhandlungen verlangt.
Andernfalls aber gilt Punkt 3.“
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Gockel
VdÜ
-Pressestelle-

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert