Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.: Prüfungspflicht liegt beim Händler

Heute hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in der zweiten Instanz entschieden, dass ein Buch, das offensichtlich keinen Mangel hat, nicht als Mängelexemplar zum reduzierten Preis verkauft werden darf. Auch dann nicht, wenn es vom Verlag bereits als Mängelexemplar gekennzeichnet wurde.

Hintergrund: Am 23. Dezember letzten Jahres hatte das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass ein zu Unrecht als Mängelexemplar gekennzeichnetes Buch nach wie vor der Preisbindung unterliegt. Es ging um einen eBay-Händler, der Bücher mit dem Vermerk „Neuware, als Remittende gekennzeichnet. Zustand neuwertig“ angeboten hatte. Dieter Wallenfels, Preisbindungstreuhänder der Verlage, ersteigerte eines dieser Bücher und stellte fest, dass es nagelneu und sogar noch eingeschweißt war. Jedoch: An einer Stelle war die Folie angeritzt und der Schnitt mit zwei Filzstift-Strichen versehen.

Wallenfels verklagte den Händler und bekam Recht: Ein Buch, das lediglich als Mängelexemplar gekennzeichnet ist, aber keinen erkennbaren Mangel aufweist, darf nicht zum reduzierten Preis verkauft werden. Denn mit dem Aufbringen von Mängelstempeln könnte auf diese Weise die 18-Monats-Frist bis zur Aufhebung des Ladenpreises von Verlagen und Großhändlern einfach umgangen werden.

Es muss also ein „echter“ Mangel wie Wasserflecken, Fehler beim Druck (weiße Seiten), fehlerhafte Bindung oder ein Transportschaden vorliegen, um ein Buch als Mängelexemplar zum reduzierten Preis verkaufen zu können.

Das eigentlich Interessante an dem Urteil: Die Prüfungspflicht darüber, ob ein Buch tatsächlich mangelhaft ist, so das Gericht, liege beim Buchhändler. Wie aber soll geprüft werden, ob und wo der Mangel liegt? Das Gericht sagt: Über Stichproben oder durch Rückfrage beim Lieferanten oder beim Verlag.

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