Subito: EU-Kommission lehnt Eröffnung eines Verfahrens gegen die BRD ab

Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass sie das Beschwerdeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, das vom Börsenverein sowie nationalen und internationalen Wissenschaftsverlagen und Verlegerverbänden in Gang gesetzt wurde, offiziell einstellen wird. Die Verlage und ihre Verbände hatten sich bei der Kommission gegen die aus ihrer Sicht nicht mit EU-Recht übereinstimmende Praxis des elektronischen Versands von Dokumenten durch den Versanddienst der deutschen Bibliotheken, Subito, gewandt.

Zuletzt hatte die Kommission den Beschwerdeführern jedoch bereits mitgeteilt, dass sie die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik nicht für geboten hält, weil das deutsche Urheberrecht – insbesondere die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 UrhG – es bei verständiger Betrachtung nicht zulasse, Digitalkopien geschützter Werke zu erstellen und elektronisch zu versenden.

Den Einwand der Verlage, dass die jüngste Entscheidung des Landgerichts München, nach der Subito der Versand digitaler Dokumente per eMail gestattet ist, die zwingende Notwendigkeit von Korrekturen am Urheberrechtsgesetz aufzeige, hat die Kommission verworfen. Es sei zumutbar, zunächst die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts München auszuschöpfen, bevor die Kommission das Verfahren ggf. wieder
aufgreife und ein Vertragsverletzungsverfahren eröffne.

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