Schulbuchverleger protestieren gegen „Killerparagraphen“ 52a

Nach ersten Debatten im Bundestag behandelt nun der Rechtsausschuss die aktuelle Urheberrechtsnovelle §52a. Die VdS Bildungsmedien, vormals Verband der Schulbuchverlage, protestiert in einer Presseinformation gegen die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien und Lernsoftware für den täglichen Unterrichtsgebrauch ohne Genehmigung oder Kontrolle. „Wenn dieses Gesetz Realität wird, dann können die Bildungsverlage in Deutschland ihren Betrieb einstellen“, kritisierte der Branchenverband VdS Bildungsmedien das Vorhaben der Regierung, „denn mit einer solchen ‚carte blanche‘ für Schulen und Universitäten wird der Primärmarkt der Schulbuch- und Wissenschaftsverlage wie der Hersteller von Lernsoftware kaputt gemacht.“ Die Verleger protestieren derzeit schriftlich bei der neuen Justizministerin Zypries gegen das Gesetzesvorhaben und fordern die ersatzlose Streichung des „Killerparagraphen“ 52a. Sie warnen vor gravierenden Folgen, wenn Schulen und Universitäten ohne Nachfrage bei den Verlagen und weitgehend schrankenlos Bücher, Unterrichtsmaterialien oder Software einfach einscannen und abspeichern dürfen, um sie zu kopieren. „Innerhalb kurzer Zeit würde in den Schulnetzen, realistischerweise auch bei den Bildungsservern der Länder, ein umfangreiches Sortiment an Unterrichtsinhalten, Unterrichtsmodellen und -vorlagen, Bildungssoftware etc. aus den Beständen der Verlage vorrätig sein“, konkretisiert der VdS die Lage, „das dann problemlos für die verschiedensten Unter-richtssituationen an allen Schulen genutzt werden kann, indem es punktgenau über das Internet bezogen wird.“ Der Markt für Bildungsmedien wäre damit zerstört.
Auch mit dem Vorschlag des Justizministeriums, die entstandenen Umsatzeinbußen mit einer nicht weiter definierten Vergütungsregelung auszugleichen, wird von der VdS Bildungsmedien als unrealistisch abgelehnt. Der Branchenverband fordert vielmehr von den Schulträgern, die Bildungs-, insbesondere die Schulbuchetats, deutlich zu erhöhen und die Argumente der Branche anzuerkennen. Sollte der §52a nicht gestrichen werden, behalten sich die Bildungsverlage im Zweifelsfall vor, ihre Bedenken dem Bundesverfassungsgericht oder auch dem Europäischen Gerichtshof vorzutragen.

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