Schulbuchverlage: Das neue Urheberrecht bleibt Stückwerk / Einscannen von Schulbüchern allerdings nicht erlaubt

Nach der Entscheidung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, den stark umstrittenen Paragrafen 52 a des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wirksam werden zu lassen, stellt die Branchenvertretung der Schulbuch- und Bildungsverlage VdS Bildungsmedien fest, dass das neue Urheberrecht nur „Stückwerk“ bleibe. Der Branchenverband begrüßt indes die für Bildungsmedien eingeführte Bereichsausnahme, die es den Schulen und anderen Bildungseinrichtungen verbietet, ohne Einwilligung der Verlage Schulbücher oder sonstige Bildungsmedien einzuscannen bzw. zu überspielen und anschließend zu nutzen.

Dieses Verbot ist eindeutig in dem neu eingeführten Absatz 2 des § 52 a formuliert. Der VdS Bildungsmedien bekräftigt allerdings seine Kritik, dass eine entsprechende Bereichsausnahme nicht auch für wissenschaftliche Literatur eingeführt wurde, zumal ein Teil seiner Mitglieder insbesondere erziehungswissenschaftliche Werke publiziert, die nunmehr von den Universitäten und anderen staatlichen Bildungseinrichtungen „ausgeschlachtet“ werden können, ohne dass den Verlagen und Urhebern für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zukommen wird.

Schulbücher, Unterrichtsmaterialien, Lernhilfen, Fachbücher für die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung, Lern- und Bildungssoftware wie andere digitale Lern- und Bildungsangebote dürfen nach der Neuregelung nicht eingescannt bzw. überspielt und in den Schul- oder Universitätsnetzen verbreitet werden. Dieses gilt auch für kleinste Teile von Werken. Der vom Rechtsausschuss beschlossene § 52 a schreibt in Absatz 2 unzweideutig vor, dass diese Werke von Schulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen nur dann gescannt, eingespeichert und genutzt werden können, wenn die Verlage vorab hierfür ihr Einverständnis gegeben haben: “Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig“.

Im Klartext bedeutet dies, dass das Einscannen und anschließende Nutzen von Schulbüchern und ihnen gleichgestellter Werke zunächst grundsätzlich verboten ist und interessierte Lehrerinnen und Lehrer in allen Fällen bei den Schulbuchverlagen nachfragen müssen, ob sie das Werk ins Schulnetz stellen dürfen – auch wenn es sich um Ausschnitte, einzelne Kapitel, einzelne Texte oder Bilder aus dem betreffenden Buch handelt. Das Kopieren von Lernsoftware und das anschließende Einstellen der digitalen Kopien in Schulnetze oder andere Netze bleibt ebenfalls grundsätzlich verboten.

Die im VdS Bildungsmedien organisierten Schulbuch- und Bildungsverlage bieten bereits jetzt Lizenzmodelle für die Nutzung von Büchern und Software im Unterricht an. „Unsere Mitglieder werden die nach der Neuregelung anfallenden Anfragen der Lehrerinnen und Lehrern in jedem Einzelfall sorgsam prüfen und ggf. Lizenzen erteilen,“ erklärt der VdS.

Eine aktuelle Mitgliederliste des VdS ist unter www.vds-bildungsmedien.de abrufbar.
Info: Andreas Baer, VdS Bildungsmedien e.V., Telefon: 069/70 30 75, E-Mail: baer@vds-bildungsmedien.de

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