„Rechtssicherheit ist nötig“: Münchner Unternehmen legen Gegenentwurf für Urhebervertragsrecht vor / Text im Netz abrufbar

Die Kontroverse um Änderungen am Urheberrecht nimmt Fahrt auf: Der Carl Hanser Verlag, Constantin Film, die Münchner Verlagsgruppe, ProSiebenSat.1, der Verlag C.H.BECK, die Wiedemann & Berg Filmproduktion und die Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz haben sich heute mit einem „Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht“ in die laufenden Diskussionen eingeschaltet

Die Münchner Unternehmen haben einen Entwurf vorgelegt, der einer „verbesserten Durchsetzung von Vergütungsvereinbarungen zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern und Werkvermittlern dienen soll“, wie die Initatoren hoffen:

Der heute veröffentlichte „Münchner Entwurf“ ist damit eine Alternative zu dem bereits bekannten „Kölner Entwurf“, der laut dessen Kritikern „auf eine weitere Verschärfung des Urhebervertragsrechts, also der Regelungen zur angemessenen Vergütung, sowie der Bestsellervergütung und Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln ausgelegt ist“.

Das Bundesjustizministerium hat nämlich angekündigt, noch vor der Sommerpause seinerseits einen eigenen Reformentwurf vorzulegen. Der Münchner Entwurf setzt dem Einen nun einen „ausgewogenen Vorschlag entgegen“, wie Konstantin Wegner, der mit Martin Diesbach und Prof. Mathias Schwarz den Gegenvorschlag entworfen hat, sagt: „Die Verlage, die nun einmal das Geld investieren und dann hoffentlich erlösen, um daran die Urheber beteiligen zu können, benötigen in erster Linie Rechtssicherheit, die durch den Entwurf erreicht werden soll.“

Das ist tatsächlich so: Das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ löst auch nach dreizehn Jahren noch Diskussionen darüber aus, ob die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern wirksam gestärkt wurde. Die Verfasser des „Münchner Entwurfs“ sind überzeugt, dass durch die Anpassung einzelvertraglicher Regelungen, den Abschluss einer Reihe von Gemeinsamen Vergütungsregeln und Tarifverträgen sowie durch Rechtsprechung, dem Urhebervertragsrecht Geltung verschafft wurde. Ein Defizit in Bezug auf die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler besteht nicht. Das Gesetz beinhaltet jedoch viele Unklarheiten, die zu Auseinandersetzungen und langen Verfahren geführt haben.

Martin Diesbach: „Der Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht unterbreitet deshalb konkrete Vorschläge, die die Handhabung der Regelungen, insbesondere für komplexe Werke wie z.B. Filmwerke, Buch-übersetzungen und Vielautorenwerke, erleichtern sollen. Der Entwurf bietet damit eine konstruktive Basis, auf der ein gerechter Ausgleich der Interessen von Kreativwirtschaft, werkvermittelnden Unternehmen und Urhebern geschaffen- und gleichzeitig eine erhöhte Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet wird.“

Die Erfahrungen aus den bereits geschlossenen Gemeinsamen Vergütungsregelungen, genannt seien etwa die Gemeinsamen Vergütungsregeln, die im Verlagswesen mit Autoren belletristischer Werke bestehen sowie die Vereinbarungen zwischen ProSiebenSat.1 und verschiedenen Urheberrechts-verbänden für fiktionale Produktionen, sind in den Entwurf eingeflossen.

Und Prof. Dr. Mathias Schwarz: „Es muss für deutsche Medienunternehmen weiterhin attraktiv bleiben, in die Herstellung von Werken und Produktionen im Inland zu investieren. Bereits jetzt ist es beispielsweise für viele Werkvermittler in der Filmwirtschaft tendenziell lukrativer, Lizenzware aus den USA zu erwerben. Durch die umfangreichen Verwertungsmöglichkeiten, die bis dato bei Eigen- und Auftragsproduktionen genutzt werden konnten, flossen dennoch etwa die Hälfte des externen Programminvestments in deutsche Produktionen. Damit das so bleibt, muss eine gewisse Rechts- und Planungssicherheit bestehen, damit die Unternehmen der Kreativwirtschaft nicht im Nachhinein mit unverhältnismäßigen und vorab nicht abzuschätzenden Vergütungsansprüchen konfrontiert werden, die ihre wirtschaftliche Stabilität, und damit die Investitionen in deutsches Programm gefährden. Das wäre dann auch zum Schaden der deutschen Urheber und Leistungsschutzberechtigten.“

Der komplette Text des „Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht“ ist abrufbar unter: http://www.skwschwarz.de.

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