Presseerklärung von Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels zum Mängelexemplar-OLG-Urteil

Zum eben auf buchmarkt-online veröffentlichten Grundsatzurteil des OLG Frankfurt [mehr…] erreicht uns auch jetzt eine Presseerklärung von Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels. Hier der Wortlaut:

Grundsatzurteil: Keine „Mängelexemplare“ ohne Mängel

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Grundsatzurteil entschieden: Mangelfreie Bücher dürfen nicht als „Mängelexemplare“ unterhalb des gebundenen Preises verkauft werden. Insbesondere bewirkt das Anbringen einer Kennzeichnung als Mängelexemplar nicht die Aufhebung der Buchpreisbindung für ein Buch, sofern dieses nicht auch tatsächliche Mängel aufweist (OLG Frankfurt am Main vom 26. Juli 2005, Az.: 11 U 8/05 (Kart)).

Damit bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das von der Kanzlei Wallenfels erstrittene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2004. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Die Richter haben damit bestätigt, dass auch beim Verkauf von Mängelexemplaren stets der Letztverkäufer für die Einhaltung der Buchpreisbindung verantwortlich ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Buchhändler das Buch bereits als angebliches Mängelexemplar erworben hat. Der Händler kann sich also nicht auf den Standpunkt stellen, gutgläubig gehandelt zu haben, da ihn selbst die Prüfungspflicht im Einzelfall trifft.

Das Urteil ist für den Erhalt und die Glaubwürdigkeit der Buchpreisbindung von besonderer Bedeutung. Gäbe es „Mängelexemplare ohne Mängel“, so wäre dem Missbrauch und der Umgehung der Preisbindung Tür und Tor geöffnet. Das Urteil hat hingegen keine Auswirkungen auf den Verkauf „echter“ Mängelexemplare unterhalb der gebundenen Preise. Insoweit ist aus Sicht des Preisbindungstreuhänders bei der Verfolgung von Verstößen auch ein geändertes Kundenverhalten zu berücksichtigen: Bereits kleinere Mängel machen heute ein Buch zum gebundenen Preis häufig unverkäuflich.

Das Urteil ist das vorerst letzte in einer Serie von Grundsatzentscheidungen, die der Preisbindungstreuhänder – teils im eigenen Namen, teils für den Börsenverein – geführt hat und die allesamt zugunsten des Buchhandels entschieden wurden:

– Durch Urteil vom 24. Juni 2003 – Az. KZR 32/02 – entschied der Bundesgerichtshof, dass die Einräumung eines Barzahlungsrabatts als Verstoß gegen die Buchpreisbindung gilt. Ebenso entschied der BGH, dass auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der einen Buchhändler zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz zu bewegen sucht.

– Mit Urteil vom 15. Juni 2004 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Buchpreisbindung auch bei ebay-Verkäufen einzuhalten ist (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 18/2004 (Kart)).

– Am 20. Juni 2004 urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, es verstoße gegen die Buchpreisbindung, beim Verkauf preisgebundener Bücher Bonuspunkte („Meilen“) auf den Kaufpreis anzurechnen, die zuvor von Kunden durch den Kauf preisgebundener Bücher beim Verkäufer erworben wurden (Az.: 11 U 2/2004 (Kart)).

– In einem weiteren Urteil vom 20. Juli 2004 verbot das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Gewährung eines Preisnachlasses von EUR 5,00 bei Neuregistrierung eines Kunden in einem Internet-Buchshop („Amazon-Startgutscheine“), Az. 11 U 15/04 (Kart).

Nachdem der Gesetzgeber durch Schaffung des Buchpreisbindungsgesetzes die Buchpreisbindung auf Dauer abgesichert hat, liegen somit nun eine Reihe von Grundsatzentscheidungen vor, die allesamt die Buchpreisbindung im Interesse der Branche stützen.

gez. Dieter Wallenfels

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert