Nicht den Anhang vergessen: Fehlt er im Geschäftsbericht, haftet der Firmenchef

Wer sich nicht mit den Gepflogenheiten einer Kaiptalgesellschaft wie einer GmbH nicht auseinandersetzen muss, der muss wissen, dass der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem so genannten Anhang (verpflichtende Texterläuterungen) besteht.

Viele, die eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH haben, eine bevorzugte Geschäftsform im Buchhandel, lassen den Anhang gern weg, weil er für sie Formsache ist. Doch fehlt er, ist er der ganze Geschäftsbericht nichtig. Darauf weist jetzt die Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH hin, wie das Online-magazin ComputerPartner berichtet.

Die Folge: Der auf dem Jahresabschluss beruhende Gewinnverwendungsbeschluss ist ebenfalls nichtig. Das Magazin weiter: „Für eine Gewinnausschüttung fehlt damit die Rechtsgrundlage. Im Falle einer Insolvenz müssen die Gesellschafter wegen ungerechtfertigter Bereicherung alle erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückzahlen – unter Umständen rückwirkend für mehrere Jahre.

Die Rückforderung ausgeschütteter Gewinne kann auch im Falle eines Unternehmensverkaufs, beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter oder im Erbfall drohen, also immer wenn Streit zwischen verschiedenen Gesellschaftergruppen entsteht. Zusätzlich können Regressansprüche gegen die verantwortlichen Geschäftsführer fällig werden, weil sie versäumt haben, ordnungsgemäße Jahresabschlüsse aufzustellen.“

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