Karl-Peter Winters Stellungnahme zur Pressemitteilung von Bundesjustizministerin Zypries

Karl-Peter Winters, Sprecher der Initiative Verlage und Wissenschaftler, nimmt Stellung zu der Pressemitteilung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die wir gestern veröffentlicht haben [mehr…]:

1. Die Kritikpunkte der Initiative werden durch die Darstellung der Ministerin nicht entkräftet. Laut Paragraf 52a des Entwurfs der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wäre es Schulen, Hochschulen und nicht-kommerziellen Forschungseinrichtungen erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke für eigene Zwecke ohne Genehmigung zu digitalisieren, ins Intranet oder Internet zu stellen und von dort aus zu vervielfältigen.
2. Wissenschaftliche Fachliteratur und Beiträge zu Fachzeitschriften werden hauptsächlich für Nutzer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geschaffen. Wenn diese Nutzer künftig keine Genehmigung für die Nutzung dieser Werke zum Zwecke “eigener wissenschaftlicher Forschung” benötigen und diese sogar für andere Begünstigte öffentlich zugänglich machen dürfen, bricht das gesamte Finanzierungssystem wissenschaftlicher Publikationen in sich zusammen.
3. Die geplante “angemessene Vergütung” für die Rechteinhaber soll in pauschalen Zahlungen an die Verwertungsgesellschaft Wort bestehen, die von dieser wiederum nach dem Gießkannenprinzip unter allen Berechtigten aufgeteilt werden. Eine Amortisierung der Investitionen in die konkret im Rahmen von Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz genutzten Werke lässt sich auf diese Weise nicht realisieren.
4. In Verbindung mit der gleichfalls im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung zur Zulässigkeit des digitalen Dokumentenversands durch Bibliotheken ermöglicht Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz zumindest theoretisch die Versorgung aller Nutzer in Universitäten und Forschungseinrichtungen aus einem einzigen Werkexemplar.

5. Es ist ein Irrglaube, dass sich die Regelungen zum erlaubten Kopieren im analogen Bereich eins zu eins auf digitale Kopiervorgänge übertragen lassen. Die EU-Richtlinie legt deshalb eigens eine unterschiedliche Behandlung dieser Bereiche vor. Die Kopie einer digitalen Datei ist stets ein Klon des Originals. Anders als die analoge Kopie macht sie den individuellen Erwerb des Originals beim Rechteinhaber überflüssig.

Weitere Informationen des Börsenvereins und der Fachverlage sind im Internet abrufbar unter http://www.52a.de.

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