Kabinett beschließt Gesetzesentwurf zum geistigen Eigentum

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beschlossen, meldet eben das Portal http://www.preisbindungsgesetz.de.

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG), die bereits bis April letzten Jahres in nationales Recht umzusetzen war.

Inhaltlich sieht der Entwurf mit § 100 UrhG-E einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Provider über Namen und Anschrift von Rechtsverletzern im Internet vor. Gegenüber dem Referentenentwurf vom 3. Januar 2006 haben sich einige Änderungen ergeben.

Klargestellt wurde nun auch im Gesetzestext, dass ein Auskunftsrecht nur dann besteht, wenn der Rechtsverletzer im geschäftlichen Verkehr handelt. Ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr soll dann vorliegen, wenn die Nutzung über ein Maß hinausgeht, die einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Der Referentenentwurf hatte eine solche Einschränkung im Gesetzestext nicht vorgesehen. In der Begründung wurde dann aber klargestellt, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß handeln muss. An der umstrittenen Vorraussetzung der offensichtlichen Rechtsverletzung hält der Entwurf hingegen fest. Der Entwurf sieht ferner in § 97a Abs. 2 UrhG-E eine Begrenzung des anwaltlichen Kostenerstattungsanspruchs auf € 50 bei der ersten Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung vor.

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