Frankreich: Im Fall „Moskau-Petuschki“ Klage gegen Verlag Albin Michel in Paris erneut gescheitert

Die Rechtmäßigkeit der französischen und der deutschen Ausgaben des Werks von Venedikt Erofeev („Moskau – Petuschki“) war seit 2005 mehrfach bei verschiedenen Gerichten in Zweifel gezogen worden. Jetzt hat das Pariser Berufungsgericht die Rechtsansichten des Verlags Kein & Aber und des Pariser Verlags Albin Michel erneut bestätigt.

Galina Dursthoff, die Agentin der Erbin von Erofeev, hatte die Rechte der Verlage heftig bestritten [mehr…]. In zwei Prozessen in Hamburg und einem in Paris wurden die Rechtsübertragungen auf die Verlage als nichtig angegriffen. Die Berufung der klagenden Erbin wurde jetzt vom Cour d’Appel de Paris mit Urteil vom 27.11.2009 (Nr. 298, RG Nr. 08/07454) zurückgewiesen.

Es geht um die aberwitzige Reisebeschreibung einer feuchtfröhlichen Zugfahrt, die zu den modernen Klassikern der russischen Literatur gerechnet wird. Da der Autor Erofeev in der damaligen Sowjetunion zu den verfemten Schriftstellern zählte, erschien der Roman – nach einer Publikation in Israel 1973 – in Frankreich erstmals 1975 bei Albin Michel, wurde dann in mehrere Sprachen übersetzt und erschien auch bald auf Deutsch bei Piper, neuerdings seit 2005 in neuer Übersetzung von Peter Urban bei Kein & Aber.

Mit dem in Hamburg angestrengten Prozess sollte Kein & Aber die weitere
Publikation der neuen Übersetzung verboten werden, da die Erbin des Autors über ihre Agentin Galina Dursthoff die deutschsprachigen Rechte inzwischen an den Ammann Verlag veräußert hatten.
Dr.jur. Albrecht Götz von Olenhusen, der den Verlag Kein & Aber vertritt, erinnert an den Prozessverlauf: „Das hielt bereits das erstinstanzliche Gericht in Paris für einen vorsätzlichen Vertragsbruch. Zuerst wies das Landgericht Hamburg den Versuch einer einstweiligen Verfügung gegen die Ausgabe des Verlags Kein & Aber (in der neuen Übersetzung von Dr. Peter Urban) zurück (U.v.22.2.2006, 308 O 808/05). Das [Tribunal de Grande Instance wies die Klage gegen den Verlag Albin Michel, der das Kultbuch seit 1975 verlegt und die Rechte wahrgenommen hat, dann ebenfalls zurück. Das Urteil legte der Kläger sogar auf, dem Verlag Schadensersatz wegen Rufschädigung zu leisten ( Urteil vom 29.1.2008 AZ: 05/09665).“

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert