Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit: „Cicero“-Durchsuchung verstößt gegen Grundgesetz

Mit der Razzia in der „Cicero“-Redaktion haben die Sicherheitsbehörden im September 2005 gegen das Grundgesetz verstoßen. Durch dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht heute die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt, meldet SPIEGEL-online.

Für eine Redaktionsdurchsuchung reiche die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse nicht aus, heißt es in dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. „Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person eines Informanten zu ermitteln“, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.

„Cicero“ hatte im April 2005 ausführlich aus einem Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) zitiert, in dem es um den inzwischen getöteten islamistischen Terroristen Abu Mousab al Zarqawi ging. Der als „Verschlusssache gekennzeichnete Bericht hatte die niedrigste Geheimhaltungsstufe und war dem Magazin möglicherweise von einem BKA-Beamten zugespielt worden.

Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren gegen Chefredakteur Weimer und den Autor Bruno Schirra ein. Bei einer Redaktionsdurchsuchung am 12. September 2005 wurde die Festplatte eines Computers kopiert. Das Strafverfahren wurde später gegen die Zahlung von 1000 Euro eingestellt.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 538/06

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