Börsenverein-Rechtsabteilung gibt Hilfestellung bei arglistiger Täuschung

Zu unserer gestrigen Meldung über das unseriöse Angebot, in einem dubiosen Verzeichnis Buchhandel 2001 dabei zu sein (im Kleingedruckten steht, dass der vermeintlich kostenlose Standardeindruck 374 DM kostet) , hat inzwischen auch die Rechtsabteilung des Börsenvereins reagiert: Sie stellt klar, dass das betreffende Angebot in keinem Zusammenhang mit dem von der Buchhändler-Vereinigung herausgegebenen »Adressbuch für den Deutsprachigen Buchhandel« steht und rät Betroffenen dringend davon ab, die sogenannte Manuskriptofferte an den Verlag zurückzuschicken. Buchhandlungen, die die Offerte in Unkenntnis der Sach-, und Rechtslage zurückgesandt haben, sollten einen gegebenfalls zustande gekommenen Vertrag unverzüglich wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten. Ein entsprechendes Musterschreiben kann im Bedarfsfall bei der Rechtsabteilung des Börsenvereins abgerufen werden.

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