BGH: Penny-Werbung hat keine Urheberrechte an Pippi Langstrumpf verletzt

Unternehmen dürfen mit literarischen Figuren werben, solange sie nur ein paar „äußere Merkmale“ übernehmen, berichtet der Spiegel: Der Bundesgerichtshof gab jetzt Penny recht; der Markt hatte im Jahr 2010 mit Pippi Langstrumpf Werbung gemacht: ohne Einwilligung der Rechteinhaber wurde mit den Bildern eines Mädchens und einer jungen Frau im Pippi-Look für Karnevalskostüme geworben.

Die Astrid-Lidgren-Erbengemeinschaft sah in den Fotos eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Pippi-Figur und klagte auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro. Der Bundesgerichtshof hat gestern die Klage der Schweden, die in den Vorinstanzen erfolgreich war, überraschend abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt war. In der BGH-Verhandlung hatte die Anwältin der Penny-Markt GmbH bereits geltend gemacht, dass die Werbefotos für die Karnevalskostüme „in vielen Punkten nicht der sprachlichen Darstellung im Roman entsprächen“, berichtet der Spiegel.

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