BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

Der Suchmaschinenbetreiber Google kann nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der von Google betriebenen Suchmaschine wiedergegeben werden.

Beck-aktuell berichtet über ein Urteil von dem für Urheberrecht zuständigen Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) und fasst zusammen:

„Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2008, 223). Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat sogar weitergehend angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat.

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der BGH davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Denn die Klägerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.“

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