Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Güterabwägung in Aarhus und Oulu

Schon bislang war Google eine attraktive Adresse für arbeitssuchende Juristen. So finden sich aktuell nicht weniger als 23 einschlägige Stellenausschreibungen auf der weltweiten Google-Homepage. Diese Zahl wird sich wohl schon bald deutlich erhöhen. Gestern nämlich hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil zu den Löschungspflichten von Suchmaschinenbetreibern eher nebenbei den Startschuss zu einer vermutlich eindrucksvollen Einstellungskampagne für Medienjuristen gegeben.

Bedanken können sich arbeitssuchende Juristen bei dem Spanier Mario Costeja González. Dieser mochte es nicht mehr hinnehmen, dass die katalonische Tageszeitung La Vanguardia noch im Jahr 2010 zwei Ausgaben von Januar und März 1998 online abrufbar hielt, in denen die damalige Versteigerung des Grundstücks von González angekündigt wird, offenbar weil er zu dem Zeitpunkt Schulden bei der Sozialversicherung hatte. Mittlerweile hat der seit gestern als Symbol des Widerstands gegen Google europaweit bekannt gewordene Spanier seine Schulden längst beglichen. Der damalige Vorgang könnte also vergessen sein, wenn nur das Internet den Begriff des Vergessens überhaupt kennen würde. Neben jenen alten, immer noch auffindbaren Zeitungsartikeln störte sich González vor allem daran, dass der Google-Suchdienst jeden, der nur den Namen „Mario Costeja González“ in die Google-Suchmaske eingab, auf die alten Berichte verwies.

González klagte deshalb gegen die Zeitung und beantragte, dass La Vanguardia die betreffenden Seiten zu löschen oder zu ändern habe, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden. Er beantragte ferner, und das macht die Sprengkraft des Urteils aus, Google Spain und Google Inc. anzuweisen, seine personenbezogene Daten zu löschen oder zumindest so zu verbergen, dass diese weder in den Suchergebnissen noch in den Links zu La Vanguardia erscheinen. Die Klage gegen die Zeitung wurde vom zuständigen spanischen Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Herausgeber habe die betreffenden Informationen damals rechtmäßig veröffentlicht. Soweit die Klage sich aber gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde ihr stattgegeben und Google aufgegeben, „die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu ihnen in Zukunft zu verhindern“.

Google Spain und Google Inc. haben gegen das ursprünglich wenig beachtete spanische Urteil Rechtsmittel eingelegt. Vielleicht hätte Google das besser nicht getan, weil das Berufungsgericht die Sache dann dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Der Europäische Gerichtshof hat das Urteil aus Spanien nun höchstrichterlich bestätigt und ihm damit eine Bedeutung gegeben, die in ihren rechtlichen und politischen Dimensionen noch gar abgeschätzt werden kann.

In seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass die Europäische Datenschutzrichtlinie auch für Suchmaschinenbetreiber wie Google gilt, da diese zwar ausschließlich Informationen Dritter nutzen, die genau so bereits in anderen Medien veröffentlicht wurden. Das sei aber gleichwohl dahingehend zu verstehen, dass Google personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie erhebe und verarbeite.

Der Gerichtshof verlangt nunmehr von jedem Suchmaschinenbetreiber, die Datenschutzrichtlinie einzuhalten und dafür zu sorgen, dass ein wirksamer und umfassender Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten gewährt wird. Diese Pflicht trifft nicht nur die außer Reichweite der EU-Instanzen befindliche US-Zentrale von Google, sondern jede eigenständige Niederlassung in einem EU-Staat. Diese seien zwar überwiegend nur für Werbebuchungen zuständig, sie nutzten dafür aber die Verarbeitung von Daten in den USA. Diese aber sei nur rentabel, wenn es lokale Werbevermarkter gebe, die deshalb auch die Datenschutzrichtlinie beachten müssen. Europäische Niederlassungen und damit Adressaten für künftige Löschungsanträge hat Google aktuell etwa in Brüssel, Prag, im dänischen Aarhus, in Kopenhagen, in Helsinki, in finnischen Oulu, in Paris, in Hamburg und München, Dublin, Mailand, Amsterdam, Krakau, Warschau und Breslau, in Lissabon, Moskau, St. Petersburg und Madrid, Stockholm, London und Manchester.

Überall dort wird vermutlich bald guter Rat teuer sein. Denn von all jenen Niederlassungen können ab sofort Betroffene verlangen, dass Links mit Informationen über sie, die gegen Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht verstoßen, nach einer gewissen Zeit gelöscht werden. Dieser Anspruch, so das Gericht, besteht immer dann, wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten höher zu gewichten ist als das öffentliche Informationsinteresse. Grundsätzlich sei bei der vorzunehmenden Abwägung von einem Überwiegen der Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Interesse der Internetnutzer auszugehen. Nur in besonders gelagerten Fällen sei dem überwiegenden Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen der Vorrang einzuräumen, abhängig von der Rolle, die der Antragsteller im öffentlichen Leben spielt.

Diese jetzt auf die Suchmaschinenbetreiber zukommenden schwierigen Abwägungsfragen werden weiter erschwert durch den Hinweis des Gerichtshofs, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Datenverarbeitung später rechtswidrig werden kann. So etwa, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit und den Zwecken, für die sie ursprünglich verarbeitet worden sind, nicht mehr entsprechen oder darüber hinausgehen.

Als wäre das nicht genug an künftigen, noch eher diffusen Prüfungspflichten, kann eine Löschungsverpflichtung selbst dann bestehen, wenn – wie im entschiedenen Fall des Mario Costeja González – die eigentliche Erstveröffentlichung rechtmäßig war und weiterhin rechtmäßig ist. Die Wirkung von medialen Eingriffen in die Rechte der betroffenen Person, so das Gericht, werde durch die Rolle der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft noch gesteigert, weshalb diese besondere Pflichten treffen. Suchmaschinen komme eine größere Verantwortung als den Ausgangsmedien zu, denn zahlreiche Aspekte des Privatlebens könnten ohne Suchmaschinen nicht oder nur sehr schwer miteinander verknüpft werden. Nur dank Suchmaschinen könnten Internetnutzer ein detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen, also träfen Google & Co. auch besondere Pflichten.

Diese gerade erst in Umrissen zu erkennenden diffizilen Rechts- und Auslegungsfragen und die zu erwartende Eingabeflut von Betroffenen dürften den Google-Verantwortlichen schon jetzt mächtig Kopfzerbrechen bereiten. Was das alles für die künftige Qualität und Quantität der Google-Dienstleistungen bedeutet, ist derzeit nicht ansatzweise absehbar. Man wird aber davon ausgehen dürfen, dass – und dies ist wohl ein Novum für Google & Co. – es dieses Mal keine Algorithmen, keine Maschinen, sondern reale Menschen sein werden, die Antworten auf die neuesten Herausforderungen geben müssen. Darunter auch und vor allem Juristen mit Schwerpunkt Persönlichkeitsrecht, bei denen die nun geforderten Güterabwägungen seit langem zur täglichen Arbeit gehören. Diesem Personenkreis dürften sich bisher ungeahnte Jobperspektiven im Umfeld der Suchmaschinenbetreiber erschließen, wenn auch vielleicht in Aarhus oder Oulu.

Rainer Dresen, Dresen-Kolumne@freenet.de , 49, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustiziar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. In seiner Freizeit schreibt er gerne selbst Juristen- und Yogabücher (Kein Alkohol für Fische unter 16; Beim ersten Om wird alles anders).

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