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Hartauers Steuerrecht

22.02.2012 18:43 Die Was-für-eine-Bestätigung?

Nicht jeder hat als spannende Abendlektüre die neue Vorschrift des § 17a UStDV zur Hand. Schade. Denn jeder, der Verlagsprodukte ins europäische Ausland versendet, sollte sich tunlichst über das dünne Eis im Klaren sein, auf dem er sich künftig bewegt.
Das Gesetz spricht von „Gelangenheitsbestätigung“ und betritt damit ohne EU-Vorgabe in einem deutschen Alleingang nicht nur sprachliches Neuland. Das werden Sie auch von Ihrem ausländischen Abnehmer hören: Was-für-eine-Bestätigung? Mit der hat er künftig Ihnen (dem deutschen Lieferanten) schriftlich zu bestätigen, wie viel Stücke er von welchem Artikel wann und wo erhalten hat. Notarieller Beurkundung bedarf es allerdings nicht.
Auch weil bisher kein Muster für eine solche Bestätigung vorliegt (die dann aber immerhin auch in Englisch und Französisch bereit gestellt werden soll, leider jedoch nicht auch in allen übrigen Sprachen der EU, dafür müssen Sie dann sorgen), hat das BMF die Anwendung dieser neuen Vorschriften fürs erste einmal auf den 1. Juli 2012 verschoben - wie so oft, wenn das fiskalische Interesse die Lasten des bürokratischen Aufwands bei den Unternehmern ablädt. So haben die Verlage und Buchhandlungen noch einmal etwas Zeit gewonnen, um ihre europäischen Kunden auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Auf die Speditionen, die das Gesetz als Mittelspersonen anerkennt, brauchen sie dabei allerdings nicht zu hoffen. Denn der deutsche Speditions- und Logistikverband hat seinen angeschlossenen Unternehmen erneut davon abgeraten, gegenüber ihren deutschen Auftraggebern eine Verpflichtung zur Beschaffung oder Aufbewahrung der Gelangenheitsbestätigung einzugehen.
Das Ziel vor Augen, den Umsatzsteuerbetrug zu erschweren, hat der Gesetzgeber allerdings wie im Blindflug eine Situation geschaffen, in der es nur schwer vermeidbar sein wird, bei der Anmeldung einer Warensendung ins EU-Ausland keinen Bußgeldtatbestand zu erfüllen. Denn die Gelangenheits-bestätigung muss dem deutschen Lieferer in dem Monat vorliegen, in dem die Lieferung ins EU-Ausland erfolgt ist. Erfolgt die Lieferung am 30., wird die von dem Abnehmer unterzeichnete Gelangenheitsbestätigung kaum rechtzeitig bis zum Ende des Monats eintreffen. Dann aber liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, so dass die Warensendung zunächst als steuerpflichtig anzumelden wäre. Mit Erhalt der Gelangenheits-bestätigung könnte die zunächst steuerpflichtige Erklärung dann wieder berichtigt werden. So die Logik des Gesetzes. Wer zu diesem Aufwand nicht bereit oder mangels bürokratischer Überlastung seiner Mitarbeiter nicht in der Lage ist, kann ja künftig nur noch in der ersten Woche eines jeden Monats ins EU-Ausland liefern: Dann kann er halbwegs sicher sein, dass er am Ende des Monats die Gelangenheitsbestätigung seines Abnehmers vorliegen hat. Oder er versendet die Waren über das außereuropäische Drittland (Andorra oder Usbekistan), denn für diese Lieferungen gelten die Erleichterungen für den Versand von Druckwerken unverändert (Codewort: „M-Beutel“).
Natürlich hilft jeder gerne mit, Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, aber richtig froh kann nur der sein, der kein umsatzsteuerliches Reihengeschäft ausführt, denn dann wird die Sache mit der Was-für-eine-Bestätigung? geradezu karnevalesk. Obwohl der gerade vorbei ist.

Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner bei Ebner Stolz Mönning Bachem in Frankfurt und spezialisiert auf die steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen

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