Der Newsletters zum Preisbindungs- und Wettbewerbsrecht der Börsenvereins-Rechtsabteilung informiert über eine umstrittene Schulbuchausschreibung des Landratsamtes Rastatt.
In dieser Ausschreibung wird im Leistungsverzeichnis ein Nachlass auf den Kaufpreis für Bücher gefordert, die zu 50% direkt von den Schülern bezahlt und direkt beim Buchhändler abgeholt werden sollen. Die anderen 50 % des Kaufpreises sollen der Schule in Rechnung gestellt werden. In einem solchen Fall ist § 7 Abs. 3 Buchpreisbindungsgesetz jedoch nicht anzuwenden, ein Nachlass darf nicht gewährt werden. Die Schule tritt hier nur als Sammelbesteller in Vertretung für die Schüler auf, Eigentum erwerben die Schüler jedoch nach den Regeln des Geschäfts, für den, den es angeht, direkt.