Jeder im Sortimentsbuchhandel kennt das „Sortimenter-Merkblatt“ zur Bewertung der Bücherbestände. Er kann das Sortimenter-Merkblatt vergessen. Es ist aufgehoben.
Während die im Sortimenter-Merkblatt enthaltenen Erleichterungen für die Bestandsaufnahme in neuerer Zeit kaum mehr von Bedeutung waren, waren die Regelungen über die Bewertung jedem Buchhändler bekannt: Entweder wurden die Bücherbestände mit einem einheitlichen Pauschalabschlagssatz von 60 % des Netto-Ladenverkaufspreises angesetzt oder mit nach Anschaffungsjahren gestaffelten Pauschalabschlagssätzen von 50 %, 70 %, 90 % und dem Makulaturwert für Bestände, die vor dem vorvorletzten Geschäftsjahr angeschafft wurden.
Das Sortimenter-Merkblatt war von der OFD Frankfurt am Main herausgegeben und in der zuletzt im Dezember 1983 geänderten Fassung gültig. Es war mit seinem Vorläufer, den im Jahre 1931 in Abstimmung mit dem Reichsfinanzministerium herausgegebenen "Richtlinien für die Lagerbewertung in den einzelnen Sparten des Buchhandels" die von der Finanzverwaltung ausnahmslos anerkannte Grundlage für die körperliche Aufnahme der Lagerbestände im Sortimentsbuchhandel und ihre Bewertung in den Steuerbilanzen. Es galt für den gesamten Einzelhandel mit Büchern, auch für den Bahnhofsbuchhandel, den Reise- und Versandbuchhandel, den Warenhausbuchhandel und das moderne Antiquariat. Dies diente nicht nur den Interessen des Buchhandels an einer korrekten Bewertung, sondern vor allem auch der Finanzverwaltung wegen der einheitlichen Vorgabe für die Betriebsprüfer, die leider nur selten auf die Prüfung eines Unternehmens der Buchhandelsbranche vorbereitet werden.
Die OFD Frankfurt am Main hat das Merkblatt ohne Vorwarnung aufgehoben. Sie begründet dies damit, dass es (erstens) dem Merkblatt an Aktualität mangele, dass (zweitens) das Merkblatt ohnehin nur intern und also ohne Rechtsanspruch für die Sortimenter gegolten habe, und dass sie (drittens) für Steuerfragen des Sortimentsbuchhandels nicht mehr zuständig sei.
Was nun?
Jetzt gilt vorrangig, was das Sortimenter-Merkblatt als dritte - nach meiner Erfahrung allerdings nie genutzte - Bewertungsalternative vorsah: Die Einzelbewertung je Titel. Damit muss jeder einzelne Titel unter Berücksichtigung des individuellen Buchhändlerrabatts angesetzt und auf seine Gängigkeit und eine daraus resultierende Wertminderung hin überprüft werden. Will der Sortimenter auch bisher die Bestände mit 60 % pauschal oder mit nach Anschaffungsjahren gestaffelten Pauschalabschlagssätzen abschreiben, so kann er künftig nicht mehr wie bisher auf das Sortimenter-Merkblatt verweisen, sondern muss seine betriebsinternen Bewertungsmaßstäbe offenlegen. Die Folge: Der Streit mit der nächsten Betriebsprüfung ist schon vorprogrammiert. Das Argument einer branchenüblichen Bewertung wird leer verhallen.
Was das ausmachen kann, zeigt ein Berechnungsbeispiel: Hatte ein Sortimenter bisher Bestände von 400.000 € bilanziert, die er mit dem Pauschalabschlagssatz bewertet und also mit 40 % des Netto-Ladenverkaufspreises angesetzt hat, so muss er künftig von den Titelpreisen ausgehen, die er selbst nach Abzug des Händlerrabattes bezahlt hat. Hier reicht die Spanne von unter 20 % bis zu 50 % des Ladenverkaufspreises. Diejenigen, die bisher durchweg den Höchstrabatt durchsetzen konnten, werden durch die Neubewertung mit 100.000 € belastet, wenn sie keine ungängigen Titel auf Lager haben, die sie mit dem Teilwert ansetzen können. Diejenigen Sortimenter jedoch, die nur einen kleinen Händlerrabatt aushandeln konnten, wird es arg treffen. Denn die Vorräte werden sich bei einem durchgängigen Händlerrabatt von 20 % verdoppeln. Der Mehrbetrag von 400.000 € ist voll zu versteuern, ohne dass der Sortimenter auch nur ein Buch mehr verkauft hätte. Die Steuermehrbelastung kann in einer finanziell angespannten Situation die Spirale schnell beschleunigen.
Immerhin: Das BMF hat Gesprächsbereitschaft zu diesem Thema signalisiert, fühlt sich aber in der Sache unzuständig. Zusätzlich hat es zwei Dinge bereits ganz deutlich gemacht: Die Höhe der bisherigen Abschlagssätze, die hält das BMF für unrealistisch, und die Buchpreisbindung, die konterkariere eine Teilwertabschreibung. Im Klartext: Buchpreisbindung schützt vor Wertminderung. Und das führt zur Preisfrage: Wie werden sich dann die Remissionen vor Jahresende entwickeln?
Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA war bis Ende Juni 2011 Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen; jetzt ist er Partner in der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG in Frankfurt