Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: BilMoG) hat es in sich. Die größte Umwälzung unserer Bilanzregeln seit mehr als 20 Jahren. Nun hat sich auch das BMF geäußert, und zwar zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für steuerliche Zwecke (BMF-Schreiben vom 12. März 2010).
Als Preußen 1891 mit der Miquel´schen Steuerreform die allgemeine Einkommensteuer einführte, konnten die deutschen Kaufleute erreichen, dass der Besteuerung nur die "in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze ermittelten Geschäftsgewinne" zugrunde zu legen sind - nicht mehr (aber auch nicht weniger). Der Grundsatz der Maßgeblichkeit fand in der handelsrechtlichen und steuerlichen Einheitsbilanz seinen Höhepunkt. Viele ältere Gesellschaftsverträge (und Zeitgenossen) verwenden diesen Terminus. Aber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 1997 und dem Steuerentlastungsgesetz 1999 wurden die Differenzen unübersehbar - und mit dem BilMoG ist die Maßgeblichkeit weitgehend aufgehoben worden.
Die Verlage und Buchhandlungen werden sich also daran gewöhnen müssen, künftig zwei Bilanzen aufzustellen, eine für handelsrechtliche und eine für steuerliche Zwecke. Das genannte BMF-Schreiben, dessen Entwurf bereits seit einigen Monaten heftig diskutiert wurde und dessen Umfang deshalb erheblich zunahm, zeigt in anschaulicher Weise, in welchen Bereichen die Bilanzen eines Verlages auseinanderfallen werden: Und zwar bei der Bewertung der Vorräte und der Honorarvorauszahlungen.
Bewertungsunterschiede bestanden bei den Vorräten bisher durch den Ansatz der Gemeinkosten. Material- und Fertigungsgemeinkosten mussten in der Steuerbilanz angesetzt werden, in der Handelsbilanz konnte darauf verzichtet werden. Da das handelsrechtliche Wahlrecht durch das BilMoG beseitigt wurde, entsprechen sich insoweit Handels- und Steuerbilanz. Nach wie vor besteht aber das handelsrechtliche Einbeziehungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung, für betriebliche Altersversorgung, für soziale Einrichtungen und dergl. Das BMF meint nun - entgegen den Einkommensteuerrichtlinien -, dass diese Kostenbestandteile zwingend in der Steuerbilanz anzusetzen seien (was den Wert der Vorräte und die Besteuerungsgrundlage erhöhen würde) und beruft sich hierzu auf ein Urteil des BFH vom 21. Oktober 1993 zu § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB. Und das ist eine wahrhaft diabolische Argumentation (diabolos = Durcheinanderwirbler). In dieser Vorschrift des BilMoG sind zwar die angesprochenen Einbeziehungswahlrechte geregelt. Das BFH-Urteil bezog sich jedoch nicht auf § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB in der Fassung des BilMoG, sondern in der Fassung des alten HGB, und dort waren die Material- und Fertigungsgemeinkosten angeführt, die jetzt in Satz 2 der Vorschrift verarbeitet und in der Steuerbilanz ohnehin zwingend anzusetzen sind. Es wird deshalb wohl nicht lange dauern, bis das BMF-Schreiben in diesem Punkt wieder eingestampft werden wird.
Aber auch die (steuerliche) Bewertung der Vorräte nach dem Sortimenter-Merkblatt ist keine sichere Bank, solange nicht die OFD Frankfurt am Main die Abschlagssätze bestätigt hat.
Das zweite Beispiel betrifft den umgekehrten Fall der Ausübung von Wahlrechten. Teilwertabschreibungen auf Vorräte und Honorarvorauszahlungen sind in der Handelsbilanz bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen, während in der Steuerbilanz (zu Gunsten des Fiskus) darauf verzichtet werden kann. Wenn der an dieser Stelle noch vorsichtige Kaufmann (von dem sich das BilMoG ja weitgehend verabschiedet hat) in der Handelsbilanz Risiken sorgfältig einkalkuliert, darf er sich dem Fiskus gegenüber als Kaufmann präsentieren, der trotz allem auf das gute Ende hofft. Das kostet ihn allerdings etwas, nämlich zusätzliche Steuern. Nimmt er die Abschreibungen dagegen auch steuerlich vor, so ist er verpflichtet, in jedem darauffolgenden Jahr den Nachweis der fortdauernden Wertminderung zu erbringen. Tut er dies nicht, so vermutet das BMF jetzt neuerdings, dass die Abschreibung eine "willkürliche Gestaltung" sei. Eine reichlich kühne Vermutung.
Zum Thema Abschreibungen noch ein Hinweis auf die unterschiedliche Ausübung von linearer und degressiver Afa in Handels- und Steuerbilanz. Bekanntlich hat der Gesetzgeber auf Grund der Finanzmarktkrise für Anschaffungen in den Jahren 2009 und 2010 die degressive Abschreibung wieder zugelassen, die zuvor abgeschafft worden war. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Anschaffung in der Handelsbilanz linear und in der Steuerbilanz degressiv abzuschreiben. Wer also 2009 und 2010 Steuern sparen will, sollte von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, denn es gilt nur für diese beiden Jahre.
Und schließlich noch ein Hinweis auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen, die künftig in der Handelsbilanz auf Grund der neuen Bewertungsmethoden generell höher ausfallen werden als bisher und als in der Steuerbilanz.
Handels- und Steuerbilanz werden also künftig deutlich voneinander abweichen. Von Maßgeblichkeit kann keine Rede mehr sein. Aber damit neben dem Steuerberater überhaupt noch einer durchblickt, hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass alle unterschiedlich angesetzten Wahlrechte in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen sind. Wie gut hatten es da die Kaufleute im alten Preußen.
Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.