Der letzte Jahreswechsel hat mal wieder eine schier unübersehbare Fülle an Veränderungen gebracht. Ganz oben auf der Liste der meistgenannten Veränderungen steht das ELENA-Verfahren. Über die aus dem Verfahren entstehende Mehrarbeit, die Mehrkosten und die empfundenen Nachteile wird soviel geredet und geschrieben, dass andere Themen völlig in den Hintergrund gedrängt werden.
Dabei gab es vor einiger Zeit eine wesentliche Änderung in der Verbindung von Arbeitszeitkonten und Minijobs, über die es sich auf jeden Fall zu reden lohnt. Über die Vorteile der Führung von Arbeitszeitkonten haben wir Sie in unserer Monatsinformation ja schon informiert [mehr...]. Im Zusammenhang mit den Minijobs konnten die Vorteile bisher aber nicht genutzt werden. Denn hier galt das Prinzip, dass geleistete Arbeit zu bezahlen war und nicht vorgetragen werden konnte.
Das war kein Problem, solange das Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro betragen hat. Denn damit waren die Regeln für die Minijobs eingehalten. Stieg das Entgelt dagegen über 400 Euro, hatten Sie ein Problem. Gut war es, wenn Sie nachweisen konnten, dass der erhöhte Arbeitsanfall unerwartet kam (z. B. Krankheitsvertretung). Dann durften und dürfen Sie zweimal pro Jahr je Minijobber die 400 Euro-Grenze überschreiten. War der Nachweis nicht möglich, fiel der entsprechende Mitarbeiter in dem Monat aus der Geringfügigkeit heraus und war SV-pflichtig abzurechnen. Ein Vortrag der geleisteten Mehrarbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto war nicht zulässig.
Diese starre Regelung ist inzwischen aufgehoben. Jetzt dürfen Sie auch für geringfügige Arbeitsverhältnisse Arbeitszeitkonten führen. Damit haben Sie ganz neue Möglichkeiten bei der Gestaltung des Arbeitseinsatzes. Bedingung für die Nutzung der Regelung ist, dass Sie mit dem Mitarbeiter ein festes Gehalt vereinbaren und auszahlen. Dabei kann das Arbeitszeitkonto am Anfang auch ruhig negativ werden. Wichtig ist, dass die Jahresarbeitsstunden multipliziert mit dem Stundenlohn nicht mehr als 4800 Euro ergeben. Solange das gegeben ist, können Sie den Mitarbeiter zeitlich vollkommen flexibel einsetzen.
Wenn Sie den Mitarbeiter zum Beispiel zum 1. Januar für ein ganzes Jahr einstellen, haben Sie bei einem Stundenlohn von 8 Euro 600 Arbeitsstunden zur Verfügung. Diese können Sie frei auf das Jahr verteilen. Bedingung ist allerdings, dass Sie den Mitarbeiter nicht mehr als einen Monat von der Arbeitsleistung freistellen. Denn in diesem Falle ist der Arbeitsvertrag automatisch beendet und eventuelle Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto wären auszuzahlen. Da das Entgelt dadurch dann im Monatsschnitt über 400 Euro liegt, ist das Arbeitsverhältnis in dem Moment sv-pflichtig.
Wenn Sie mehr wissen wollen: lohn4all: 0351/317040