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Hartauers Steuerrecht

05.12.2009 09:44 Umsatzsteuer leicht gemacht – Teil 2

Endlich ein neuer Ort der sonstigen Leistung! Grenzüberschreitende Lizenzvergaben, e-book-Verkäufe oder Reisen zum Pariser Salon du Livre - alles wird neu geregelt.

Die bisherigen Vorschriften zur Besteuerung grenzüberschreitender Leistungen waren von An-fang an völlig missglückt. In einem Fall stand das Besteuerungsrecht dem Ursprungsland, im anderen Fall dem Bestimmungsland zu. Einleuchtend war das nicht. Selbst Fachleuten blieben die Gründe der Differenzierungen weitgehend im Dunkel. Das lag daran, dass sich die Experten bei der Erarbeitung der 6. EG-Richtlinie 1977 in einer Reihe von Punkten nicht einigen konnten und damit den Politikern die Entscheidung zukam. Aber nun gelten ab 01. Januar 2010 neue Regeln, die auch für den Buchhandel von Bedeutung sind.

Da geht zum Einen um grenzüberschreitende Lizenzvergaben. Hier hat sich zwar hinsichtlich des Steuerausweises nichts geändert: Besteuert wird am Ort des Leistungsempfängers, so dass in der Gutschrift keine Umsatzsteuer auszuweisen ist. Da grenzüberschreitende Leistungen künftig aber ebenso im EG-Raum kontrolliert werden wie innergemeinschaftliche Lieferungen, müssen auf der Gutschrift die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lizenzgebers und des Empfängers angegeben werden. Zudem muss der Lizenzgeber alle innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Leistungen in einer sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) erklären. Die Erklärung ist vierteljährlich, in Einzelfällen auch jährlich abzugeben. Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lizenzgebers und des Empfängers erfordert ggf. zusätzliche Recherchen und eine Änderung des Rechnungs- oder Gutschriftformulars; die Er-stellung der Zusammenfassenden Meldung ist in jedem Fall zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Demgegenüber wurde die Besteuerung bei der Abgabe von e-books auch inhaltlich geändert. Der Verkauf von e-books ist im Sinne des Umsatzsteuerrechts eine auf einem elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistung. Die Umsätze mit e-books werden künftig wie folgt besteuert: Werden die e-books von Deutschland aus an einen Buchhändler oder an ein anderes Unterneh-men verkauft, so sind sie im Empfängerland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der inländische Verlag stellt also eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer aus, ebenso wie dies bisher auch schon bei der grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Lieferung von Büchern der Fall war. Verkauft der inländische Verlag demgegenüber direkt an einen Endkun-den im Ausland, dann ist das e-book nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtig abzugeben, also mit 19 % Umsatzsteuer. Will die Redaktion des inländischen Verlags sich ein e-book aus dem Ausland besorgen, und zahlt der Verlag die Rechnung, so muss der Verlag die Umsatz-steuer in Höhe von 19 % nach § 13 b UStG anmelden und abführen, erhält jedoch zugleich den Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Viel Aufwand für ein Null-Summen-Spiel, aber das kannten wir ja bisher bei erworbenen Lizenzen aus dem Ausland auch schon. Bezieht der Lektor demge-genüber ein e-book als Privatperson, so kommt es darauf an, ob er das e-book aus dem Gemein-schaftsgebiet oder aus dem Drittland bezieht. Bezieht er es aus dem Gemeinschaftsgebiet, so lie-fert der ausländische Verlag steuerpflichtig mit der im jeweiligen Ausland geltenden Umsatz-steuer, bezieht der Lektor das e-book aus dem Drittland, so wird das e-book in Deutschland be-steuert, also in jedem Fall mit 19 % Umsatzsteuer.

Geradezu amüsant wird es, wenn sich der Verleger mit seinem Lektor entschließt, den 30. Salon du Livre im März 2010 in Paris zu besuchen, hierfür in Frankfurt einen TGV besteigt und auf der Zugfahrt nach Paris zur Stärkung mit seinem Lektor einen kleinen Imbiss einnimmt. Für den Verkauf von Speisen und Getränken in Eisenbahnen, Schiffen oder Flugzeugen hat der Gesetz-geber wegen der ernormen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Umsätze eine eigene Regelung in § 3 e UStG geschaffen. Danach kommt es für die Umsatzsteuer auf die abgegebenen Speisen und Getränke darauf an, wo der Zug gestartet ist (Abgangsort sagt das Gesetz). Egal auf wel-chem Streckenabschnitt die Mahlzeit eingenommen wird, stets sind 19 % deutsche Umsatzsteu-er fällig, wenn Frankfurt der Ausgangsbahnhof ist. Ist die Mahlzeit ein Geschäftsessen, hat die französische Bahn die Rechnung auszustellen, aber nur mit dem Nettobetrag, weil ja eine inner-gemeinschaftliche steuerfreie Leistung an einen anderen Unternehmer (den Verlag) erbracht wird. Die französische Bahn wird also die Speisen nur zum Nettopreis verkaufen und der deut-sche Verleger hat sodann nach § 13 b die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen, wobei er die Umsatzsteuerschuld zugleich mit dem Vorsteueranspruch in gleicher Höhe verrechnen darf. Die französische Bahn hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) vorzubereiten, die am Quar-talsende abzugeben ist.

Wie man hört, wird das auf europäischen Strecken eingesetzte Personal derzeit intensiv im Um-satzsteuerrecht geschult. Gar nicht auszudenken aber, wenn es sich um einen polnischen Verle-ger handelt, der zum Pariser Messebesuch in Frankfurt in einen Zug einsteigt, der bereits in Prag seine Fahrt aufgenommen hat.

Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.

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