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Hartauers Steuerrecht

09.10.2009 10:26 Vom "Glück des Übersetzens": Schriftsteller und Übersetzer

Zur Buchmesse beschäftigt sich auch der Bundesfinanzhof mit Literatur. In einem gerade veröffentlichten Urteil vom 23. Juli 2009 [mehr...] geht es um Schriftsteller und Übersetzer.

Der BFH urteilte barsch, Übersetzer seien keine Schriftsteller und wies die Klage einer selbständigen Übersetzerin ab, die mehrere Bücher der Unterhaltungsliteratur aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche übersetzt hatte. Übersetzer, so der BFH, schaffen keine eigenen Werke, sondern übertragen fremde Werke in andere Sprachen. Außerdem sei die Berufsgruppe der Übersetzer hinsichtlich ihrer verschiedenartigen Tätigkeitsbereiche als Literaturübersetzer, Dolmetscher oder Fachübersetzer zu uneinheitlich, als dass sie der Berufsgruppe als Schriftsteller zugeordnet werden könnte.

Das hatte das FG Freiburg, die Vorinstanz, noch ganz anderes gesehen und betont, dass die Tätigkeit des Übersetzers im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine ge-wisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit erfordere, die nicht nur den Sinngehalt des Textes vollständig erfasse, sondern darüber hinaus auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versuche - und dies lasse sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen.

Hierbei konnte sich das FG auf ein früheres Urteil des BFH aus dem Jahre 1975 beziehen. Damals hatte jedoch ein international anerkannter, freiberuflich tätiger Übersetzer wichtiger Werke der gegenwärtigen Weltliteratur und Träger eines ausländischen Übersetzerpreises geklagt, dessen Übersetzungen ein Professor für Literaturwissenschaften hohen literarisch-schriftstellerischen Wert zumaß. Der Gesamtcharakter seiner Tätigkeit war weit entfernt von einer rein technischen Prägung. Bei dieser Vorlage betonte der BFH die eigenschöpferische Leistung des Übersetzers, die darin bestand, dass er die inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors in einer Weise in die andere Sprache übertragen hatte, dass Atmosphäre und Aussage des Werkes möglichst authentisch erfasst wurden. Demgemäß hatte der BFH damals festgestellt, dass jedenfalls die Tätigkeit eines Übersetzers, der wichtige Werke der gegenwärtigen Weltliteratur - insbesondere Lyrik - ins Deutsche übertrage, eine schriftstellerische Tätigkeit sei.

Darf man also einen literarischen Übersetzer als Schriftsteller ansehen, weil seine Tätigkeit über das mechanische Übersetzen hinaus eine gründliche Durchdringung des ausländischen Werks und eine emotionale Adaption von Stil und Ausdruck erfordert? Der BFH lehnt das kategorisch ab.

Darüber mag sich nicht nur Ulrich Blumenbach wundern, der David Foster Wallaces Roman, Infinite Jest, das lange als unübersetzbar galt, endlich, nach sechsjähriger Arbeit, für das deutsch lesende Publikum übersetzt hat. Ich habe Schriftsteller vor Augen, die nicht einmal einen Bruchteil der schöpferischen Gestaltungskraft aufweisen, die uns mit dieser Übersetzung zu teil wird - „Vom Glück des Übersetzens“ hieß denn auch Ulrich Blumenbachs Dankesrede zum Empfang des Hieronymusrings.

Der BFH hat im Juli 2009 sicher keine wegweisende, aber eine glasklare fiskalische Entscheidung getroffen. In dem Rechtsstreit ging es um die Anwendung der Vorsteuerpauschale, die Schriftsteller in Höhe von 2,6 % des Umsatzes vornehmen dürfen, ohne Einzelbelege einzureichen. Demgemäß hatte die Klägerin im Streitfall 965 DM an Vorsteuern geltend gemacht, während das Finanzamt nur 417 DM gewähren wollte. Da Ausnahmevorschriften im Umsatzsteuerrecht stets eng auszulegen, urheberrechtliche Grundsätze für den Vorsteuerabzug nicht ausschlaggebend sind, und Abgrenzungsschwierigkeiten dem Vereinfachungszweck der Durchschnittssatzbesteuerung widersprechen, hat der BFH die Klage abgewiesen. Dem Fiskus hat er damit den stolzen Betrag von umgerechnet 280 € beschert. Da können die Koalitionsverhandlungen gleich viel entspannter beginnen.

Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.

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