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- Zuschläge bei geringfügiger Beschäftigung

Viele Unternehmer fragen sich, wie sie ihren geringfügig Beschäftigten zusätzlich Geld zahlen können, ohne deren sozialversicherungsrechtlichen Status zu gefährden. Dazu gibt es immer wieder mal neue Wege. Einen solchen hatte der Bundesfinanzhof ganz aktuell zu entscheiden.

Ausgangspunkt des Gerichtsverfahrens war die Zahlung von Zuschlägen für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese wurden an eine geringfügig Beschäftigte Mitarbeiterin für tatsächlich zu den fraglichen Zeiten geleistete arbeit gezahlt.

Nachdem die Mitarbeiterin schwanger wurde, durfte sie aus Gründen des Mutterschutzes nicht mehr zu diesen Zeiten eingesetzt werden. Ihr Arbeitgeber zahlte die Zuschläge aber trotzdem weiter. Dies wurde dem Unternehmen jetzt zum Verhängnis. Das Gericht wertete die Zahlung als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig, da die Grundlage für die Zuschläge entfallen war.

Eine Erhöhung des Gehalts über 400 Euro ist damit möglich, aber nicht in jedem Fall. Wie viel aber, werden sie sich fragen, dürfen sie ihren Beschäftigten denn nun problemlos mehr zahlen? Das hängt ganz davon ab, zu welchen Zeiten ihre Mitarbeiter gearbeitet haben. Werden geringfügig Beschäftigte an Sonntagen eingesetzt, können sie einen steuerfreien Zuschlag von 50% auf den Grundlohn bezahlen.

Für die Arbeit an Feiertagen darf der Zuschlag sogar 125% betragen. Allerdings dürfen die Zuschläge nicht kombiniert werden. Wenn ein Feier- tag auf einen Sonntag fällt, dürfen sie nicht beide Zuschläge gemeinsam zahlen. Was sie aber tun können, ist zugunsten ihres Mitarbeiters den für den jeweiligen Tag gültigen, höheren Zuschlag zu zahlen.

Ebenso wie für die arbeit an Sonn- und Feiertagen, dürfen sie auch für Nachtarbeit einen Zuschlag zahlen. Dieser darf bei arbeit zwischen 20 und 0 Uhr sowie zwischen 4 und 6 Uhr 25% betragen. Die Kombination der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit mit denen für die Nachtarbeit ist problemlos möglich. Die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird dadurch nicht gefährdet.

Kontakt: Lohn4all: 0351/317040