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- Kindergartenzuschuss und Firmenparkplatz

Bei Mitarbeitern, die Kinder unterhalb des schulpflichtigen Alters haben, und bei allen Angestellten, die mit dem Auto zur Arbeit kommen, ergeben sich vielleicht sozialversicherungsfreie Lohngestaltungsmöglichkeiten, die vielen nur wenig bekannt sein dürften.

So können Sie Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern die angefallenen Kosten für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen ganz oder zum Teil beitragsfrei erstatten. Wichtig ist lediglich, dass Sie den Nachweis der entstandenen Kosten für Prüfungszwecke zu Ihren Akten nehmen. Denn wenn Sie mehr als den tatsächlich entstandenen Betrag zahlen, wird Ihr gut gemeinter Zuschuss steuerund sozialversicherungspflichtig. Für Sie als Unternehmer ist die Zahlung in jedem Fall eine steuersenkende Betriebsausgabe.

Die zweite Chance, den Verdienst Ihrer Mitarbeiter aufzubessern, betrifft die Stellung von Parkplätzen. Dabei ist diese Möglichkeit vor allem für Unternehmen interessant, die nicht genügend eigene Parkflächen zur Verfügung stellen können. Denn die Vorhaltung eigener Parkflächen für die Mitarbeiter ist ein Sachbezug, den Sie ihnen immer lohnsteuer- und sv-frei zur Verfügung stellen können. Sollte der Mitarbeiter für das Parken einen Parkplatz anmieten müssen, dann können Sie dies als Arbeitgeber übernehmen. In diesem Fall bleibt die Übernahme lohnsteuer- und sv-frei. Was Sie aber auf keinen Fall machen dürfen, ist den Mitarbeiter den Parkplatz selbst anmieten zu lassen und ihm die Kosten dafür erstatten. In diesem Fall liegt sofort Lohnsteuer- und SV-Pflicht vor.

Für beides gilt, dass die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden müssen und nicht über einen Gehaltsverzicht des Mitarbeiters finanziert werden dürfen. Denn bei einem Gehaltsverzicht würde sofort wieder die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht greifen. Das sind keine geringen Vorteile: Nehmen Sie an, die Kosten für einen Parkplatz oder die Kinderbetreuung belaufen sich auf 60 Euro pro Monat beziehungsweise 720 Euro pro Jahr. Dann entspricht Ihre Kostenübernahme einer Lohnerhöhung von rund 1.300 Euro Brutto (Annahmen: Steuerklasse 4, 1.500 Euro Brutto Monatsgehalt).