Wie alle Jahre ist die Sommer- Ferienzeit wieder die Zeit der Ferienjobs. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind unter bestimmten Voraussetzungen von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Wie sie davon profitieren können, lässt sich leicht ausrechnen. Die Beitragssätze für die Sozialversicherung summieren sich heute auf rund 40 Prozent, davon entfällt rund die Hälfte auf ihren Mitarbeiter und die andere Hälfte auf sie. Diese 40 Prozent sind das Einsparpotenzial, das sich ihnen bietet und zwar unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen berücksichtigt werden:
Die erste Bedingung betrifft die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese ist für jedes kurzfristige Beschäftigungsverhältnis pro Jahr auf maximal 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt. Dabei muss die Beschäftigungszeit nicht durchgehend sein. Sie kann auch auf mehrere Zeiträume im Jahr verteilt werden. Diese werden dann zusammengezählt. Und: sie werden auch dann zusammengezählt, wenn die Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern bestanden haben.
Hat ihr Mitarbeiter schon zwanzig Tage in einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, darf er bei ihnen nur noch maximal 30 Tage beschäftigt sein. Beachten sie das nicht, wird das gesamte Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Die zweite Bedingung ist mit der Person des Arbeitnehmers verknüpft. Dieser darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig aus- üben, sonst ist die Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen hinfällig. Bei Schülern gilt die Tätigkeit nicht als berufsmäßig, wenn sie eine allgemeinbildende schule besuchen (Haupt- oder Realschule, Gymnasium).
Ausnahme: Hat der Schüler bereits sein Abschlusszeugnis und ist in der Wartezeit auf ein freiwilliges soziales Jahr oder den Beginn einer Berufsausbildung, gilt die Tätigkeit doch als berufsmäßig.
Neben den Schülern gehören auch Hausfrauen und Rentner zur Gruppe derer, bei denen eine oben beschriebene Tätigkeit nicht als berufsmäßig gilt. Wichtigstes Merkmal bei der Beurteilung ist hierbei, dass diese Personengruppen beim Arbeitsamt weder als arbeitsuchend gemeldet sind noch für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.