Ausländische Schriftsteller sollen nach einer Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2009 künftig nicht mehr vom Steuerabzug bei Honorarzahlungen betroffen sein. So las es sich nicht nur in Fachbeiträgen, sondern auch in der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 14. Januar 2009.
In der Tat ist der Steuerabzug bei Honorarzahlungen an ausländische Autoren neu geregelt worden - dass für Schriftsteller künftig aber kein Steuerabzug mehr einzubehalten sein soll, ist grundlegend falsch.
I. Bisher galt folgendes: Der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen war vorzunehmen
- bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufs-sportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätig-keiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG - alt) und
- bei Einkünften, die aus der Vergütung für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, herrühren (§ 50 a Abs. 4 Satz 3 EStG - alt).
Der Steuerabzug betrug 20 % der Einnahmen, wobei der Staffelsatz für künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen in der Regel keine Anwendung fand.
Soweit in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Autor bzw. Lizenzgeber ansässig ist, festgelegt ist, dass die abzugspflichtigen Vergütungen nicht oder nur nach einem vom Einkommensteuergesetz abweichende niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, bestanden drei alternative Verfahrensmöglichkeiten zur Entlastung deutscher Abzugssteuer, und zwar die Erstattung abgeführter Steuerabzugsbeträge aufgrund eines DBA nach § 50d Abs. 1 EStG, das Freistellungsverfahren gemäß § 50 d Abs. 2 EStG und das Kontrollmeldeverfahren gem. § 50 d Abs. 5 EStG.
Bei der Erstattung nach § 50 d Abs. 1 EStG hing die Höhe der erstatteten Steuern davon ab, ob es sich um Einkünfte für die Überlassung von Urheberrechten gemäß dem bisherigen § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG handelte oder um Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung ei-ner Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter gem. § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Im ersten Fall wurden die zuviel gezahlten Steuern in voller Höhe erstattet, im zweiten Fall nur dann, wenn die mit den Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusam-menhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Schriftstellers höher wa-ren als die Hälfte der Einnahmen.
II. Nach den Neuregelungen des Gesetzes wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuer-pflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden (§ 50 a Abs. 1 Nr. 1 EStG - neu),
- bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen i.S.d. Nummer 1 (§ 50 a Abs. 1 Nr. 2 EStG - neu), oder
- bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, herrühren (§ 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG - neu).
Damit fallen die Einkünfte der Schriftsteller, Journalisten oder Bildberichterstatter ab 2009 zwar nicht mehr allein deshalb unter den neuen Steuerabzug, weil sie dieser Berufsgruppe zuzuordnen sind, der Steuerabzug ist aber immer dann vorzunehmen, wenn Urheberrechte überlassen werden oder wenn die Tätigkeiten unterhaltenden Charakter aufweisen und im Inland ausgeübt oder verwertet werden.
Solche rein unterhaltenden Darbietungen können Lesungen, Vorträge, Reden, Diskussionen, Signier- und Autogrammsveranstaltungen sein. Ein künstlerisches Niveau wird hierbei nicht gefordert. Für ausgeübte Darbietungen sieht das Gesetz sogar eine Besteuerungs-Freigrenze von 250 € je Darbietung vor.
Ist der Autor dagegen nicht unterhaltend, sondern wissenschaftlich tätig, hält er also einen reinen Fachvortrag vor einem Fachpublikum, so wird künftig kein Steuerabzug mehr vor-genommen. Aber wann ist ein Vortrag wissenschaftlich und wann unterhaltend? Wissen-schaftlich, wenn das Publikum gähnt oder schläft, und unterhaltend, wenn alles lacht und applaudiert?
Und wenn es sich um einen wissenschaftlichen Vortrag handelt, bei dem zusätzlich Manu-skripte ausgegeben werden, folgt dann der Steuerabzug über die Nutzung eines mit den Manuskripten verbundenen Urheberrechts? Nein, sagt die Finanzverwaltung, denn in die-sem Fall handele es sich um steuerabzugsfreie Nebenleistungen. Aber diese Auskunft ist nur vorläufig, weil eine bundeseinheitliche Regelung in Vorbereitung ist.
Immerhin steht fest: Der Steuerabzug beträgt künftig 15 % (statt bisher 20 %). Der abge-senkte Steuersatz berücksichtigt, dass ein Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten auch weiterhin grundsätzlich nicht vorgesehen ist (§ 50 a Abs. 2 EStG - neu), wobei die tatsächlichen Übernachtungskosten sowie Kosten in Höhe der abzugsfähigen Verpfle-gungsmehraufwandspauschalen nicht zu den Einnahmen zählen.
Alternativ steht es dem Verlag (als Vergütungsschuldner) offen, die in unmittelbaren Zu-sammenhang mit der unterhaltenden Darbietung angefallenen Betriebsausgaben/Werbungskosten des Autors abziehen. Soweit es sich bei dem Autor um eine natürliche Person handelt (die nicht als GmbH firmiert), beträgt der Steuersatz dann aber 30 % der verbleibenden Nettoeinnahmen.
Die Vorschriften zum Freistellungs-, Erstattungs- bzw. Kontrollmeldeverfahren in § 50 d EStG wurden nur redaktionell angepasst und behalten nach wie vor ihre Gültigkeit. Allerdings ist ab 01. Januar 2009 das Kontrollmeldeverfahren nur noch auf Lizenzzahlungen für Urheberrechte anzuwenden.
Viel Wirbel also um eine nicht durchdachte Gesetzesänderung, die erwarten lässt, dass erst höchstrichterliche Rechtsprechung die entscheidenden Fragen klärt.
Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.