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Hartauers Steuerrecht

10.06.2009 09:28 Umsatzsteuer leicht gemacht

Das müssen Sie wissen:

1. Zur Leistungsbeschreibung

§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG verlangt bei Dienstleistungen die Angabe des Umfangs und die Art der sonstigen Leistung, wobei in den Umsatzsteuerrichtlinien klargestellt ist, dass Bezeichnungen allgemeiner Art hierfür nicht ausreichen. Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996“ ausreicht, um die damit abgerechnete Leistung eindeutig zu bezeichnen, wobei sich diese weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus weiteren Geschäftsunterlagen spezifizieren ließ. Dem BFH genügte die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht. Er führte aus, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung dahingehend begrenzt sein muss, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen, wobei sich nach den Umständen des Einzelfalles richte, was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich sei. In der Abrechnung dürfe auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssten aber eindeutig bezeichnet sein.

Im Streitfall kam hinzu, dass selbst die Klägerin nicht mehr wusste, was abgerechnet worden war; sie war zunächst fälschlich davon ausgegangen, mit der Rechnung seien Planungsleistungen abgerechnet worden.

Mit diesem Urteil müssen sich auch die Zünfte des Verfassers gelegentlich disziplinieren, denn auch die von Rechtsanwälten oder Steuerberatern gerne formulierte Leistungsbeschreibungen wie „rechtliche und/oder steuerliche Beratungsleistungen für das Kalenderjahr“ reichen danach nicht mehr aus, um den Vorsteuerabzug beim beratenden Unternehmen zu gewährleisten.


2. Zur Bezeichnung eines gelieferten Gegenstandes

Zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines gelieferten Gegenstandes äußert sich ein koordinierter Ländererlass vom 01. April 2009 mit Bezug auf ein Urteil des BFH vom 19. April 2007. In diesem Urteil hatte der BFH entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Hierbei könne die Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer - wie die IMEI-Nummer - bei der Lieferung von Mobiltelefonen von Bedeutung sein.

Diese verschärfte Anforderung sieht die Finanzverwaltung jedoch - und das hätte der Verfasser nun nicht erwartet - als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar an. Sinn und Zweck der Bezeichnung der Leistung sei unter anderem die Sicherstellung der Nachprüfbarkeit der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes, und aus § 14 UStG könne für die Zwecke des Vorsteuerabzugs keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden. Allerdings - und nun kommt die Verwaltung durch die Hintertür - setze der Vorsteuerabzug voraus, dass eine Lieferung tatsächlich ausgeführt worden sei. Und daran ließe sich durchaus zweifeln, wenn die üblicherweise - insbesondere zur Identifizierung der Ware bei Rücklieferung und in Garantiefällen - in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummern nicht aufgezeichnet würden. Mit anderen Worten: Wenn die Geräteidentifikation fehlt, ist zwar nicht die Rechnung falsch, die Verwaltung bezweifelt dann aber, ob überhaupt eine Lieferung vorlag: noch schlimmer!


3. Zur Angabe des Zeitpunktes der Lieferung

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ist auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung anzugeben, wobei bislang höchst richterlich noch nicht geklärt war, ob diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn das Rechnungsdatum dem Lieferdatum entspricht. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 hat der BFH jedoch festgestellt, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Zwar sieht der BFH den Wort-laut des Gesetzes nicht als eindeutig an, hielt jedoch im Streitfall eine Rechnung, die zwar ein Rechnungs- und Ausstellungsdatum enthielt, nicht jedoch das Datum der Lieferung, nicht für ausreichend, zumal nicht einmal der Lieferschein den Zeitpunkt der Lieferung angab. Für den BFH war nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatz-steuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuer entstanden sei. Die Verwaltung hält es allerdings für ausreichend, wenn sich das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein angebrachten Empfangsbestätigung über die gelieferten Gegenstände ergibt. Immerhin!


4. Zur Verpflichtung, Rechnungen auszustellen

Zur umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung waren bislang Unternehmer auch dann verpflichtet, wenn sie steuerfreie Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführten. Das Unterlassen konnte als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Der EU-Gesetzgeber gelangte jedoch zu der Erkenntnis, dass diese Regelung mangels Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger eigentlich unnötig sei, woraufhin die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie entsprechend geändert wurde. Mit der Regelung im Steuerbürokratieabbaugesetz wurde die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt, so dass künftig eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung nur bei einer steuerpflichtigen bzw. einer nach § 4 Nr. 1 bis Nr. 7 UStG steuerfreien Lieferung oder sonstigen Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen besteht. Insbesondere bei steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang mit Darlehen und Grundstücksvermietungen entfallen künftig die formalen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes zur Rech-nungsstellung.


Ebenfalls im Steuerbürokratieabbaugesetz wurde bei elektronischen Rechnungen im EDI-Verfahren auf die obligatorische Übermittlung der Sammelrechnung verzichtet. Bislang war es erforderlich, dass zusätzlich zum elektronischen Datenaustausch eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder auf elektronischem Weg übermittelt wird. Auf diese Förmelei kann künftig verzichtet werden.


5. Zur Aufzeichnung der Steuersätze

Grundsätzlich müssen Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen. Jeder Buchhändler weiß davon ein Lied zu singen. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung dem Unternehmen, dem wegen der Art und Umfang des Geschäfts eine Trennung der Entgelte bzw. Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen nicht zuzumuten ist, und der auch keine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit einsetzt, auf Antrag Erleichterungen. Die Finanzverwaltung sieht hier ausdrücklich auch Buchhändler als solche antragsberechtigten Unternehmer an. In einem Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen vom Mai 2009 hat die Finanzverwaltung mit instruktiven Beispielen zwei Vereinfachungsmethoden zur erleichterten Trennung im Einzelnen dargestellt, wobei beide Verfahren von der Aufzeichnung der Wareneingänge (getrennt nach Steuersätzen) und der Berechnung der Gewinnaufschläge ausgehen, aus denen sodann der ermäßigte und der Normalsteuersatz errechnet werden. Das Merkblatt unterscheidet hierbei zwischen tatsächlich ermittelten Gewinnaufschlagsätzen und solchen Aufschlagsätzen, die nach dem gewogenen Durchschnitt berechnet werden, wobei von besonderer Bedeutung ist, dass der gewogene Durchschnittsaufschlagsatz zwar von den tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei repräsentativen Monaten eines Kalenderjahres zu ermitteln ist, dann aber dazu berechtigt, diesen Aufschlagsatz für die Dauer von 5 Jahren anzuwenden.

Da die Umsatzsteuer zu einem nicht unwesentlichen Teil zum Staatshaushalt beiträgt, und der ermäßigte Steuersatz für Bücher nach wie vor als Subvention angesehen wird, darf man auf die nächsten Entwicklungen gespannt sein.

Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.

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