In unserem letzten Infobrief hatten wir über die Vorteile der Nutzung von flexiblen Arbeitszeiten informiert. Dabei hatten wir auf die Möglichkeit hingewiesen, Arbeitszeitkonten einzurichten, die viele Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Über diese Konten können Zeitguthaben angespart oder aufgebraucht werden. so können Arbeitszeitschwankungen abgefedert werden: in guten Monaten werden Guthaben aufgebaut und in schlechten Monaten wieder abgebaut.
Wie schon angedeutet, gibt es im Zusammenhang mit den Arbeitszeitkonten noch eine weitere Möglichkeit, Geld zu sparen und seinen Mitarbeitern etwas Gutes zu tun. Der Staat ist seit längerem darum bemüht, neben der gesetzlichen und der privaten Rentenversicherung über die betriebliche Altersversorgung ein drittes Standbein aufzubauen. Zur Zielerreichung werden unterschiedliche Wege gefördert.
Zu den geförderten Möglichkeiten zählen auch die Arbeitszeitkonten. Wenn sich auf dem Arbeitszeitkonto eine größere Anzahl an stunden als Guthaben angesammelt hat, können sie mit ihren Arbeitnehmern eine Umwandlung dieser stunden in eine Einmalzahlung für eine Rentenversicherung vereinbaren. Der Vorteil für sie liegt darin, dass diese Umwandlung in der Sozialversicherung und der Lohnsteuer keine Zahlungen nach sich zieht. sie sind damit der Gehaltsumwandlung von Einmalbezügen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Erfolgsbeteiligungen) gleichgestellt.
Allerdings ist auch diese Regelung nicht ganz frei von Problemen in der Gestaltung. Zur Erhaltung der Lohnsteuerfreiheit der Zeitguthaben sind sie als Arbeitgeber nämlich verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer eine Werterhaltungsgarantie zu geben. Die Anlage des Geldes und die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen darf nicht dazu führen, dass ihr Arbeitnehmer einmal weniger Geld ausgezahlt bekommt, als er über die Gehaltsumwandlung eingezahlt hat. Diese Forderung dürfte aber von jeder gängigen Rentenversicherung erfüllt werden. Zu ihrer Sicherheit sollten sie sich diesen Punkt aber trotzdem von der Versicherung bestätigen lassen. Wenn sie diese Bestätigung dann zu ihren Lohnakten genommen haben, kann ihnen eigentlich nichts mehr passieren.
Der Vorteil der Gehaltsumwandlung für sie liegt in der Ersparnis der Arbeitgeberanteile auf die umgewandelten Beträge. Damit sparen sie bei den aktuellen Beitragssätzen rund 20 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge. Denselben Vorteil kann ihr Arbeitnehmer noch einmal für sich selbst verbuchen. Daher ist diese Variante für beide Seiten ein einträgliches Geschäft.