Mit der Unternehmenssteuerreform sollte die Attraktivität des Standortes Deutschland bei gleichzeitiger Bekämpfung von Steuergestaltung gesteigert werden. Da Lizenzen - wie es in der Gesetzesbegründung heißt - auch als ein Instrument zur Gewinnverlagerung genutzt werden, unterliegen seit 2008 auch befristete Überlassungen von Rechten und damit auch gezahlte Lizenzgebühren mit ihrem Finanzierungsanteil der Gewerbesteuer.
Eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten ist nach dem hierzu ergangenen koordinierten Ländererlass vom 04. Juli 2008 auch dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrages noch ungewiss ist, ob und wann die Überlassung endet. Von einer Überlassung in diesem Sinne soll allerdings nicht die Rede sein, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzunehmen ist.
Nach diesen Grundsätzen der Finanzverwaltung führen Honorarzahlungen aufgrund von Verlagsverträgen zur Gewerbesteuerbelastung des Verlages, es sei denn, der Verlagsvertrag ist nicht als zeitlich befristete Überlassung des Werkes anzusehen, weil die Überlassung die gesam-te Schutzfrist (70 Jahre nach Tod des Urhebers) umfasst oder - bei kürzerer Überlassung - wenn bei Vertragsabschluss zu erwarten ist, dass sich das Recht bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise während der Dauer der Überlassung verbraucht. Entsprechendes soll nach dem koordinierten Ländererlass für Lizenzverträge gelten.
Ausgenommen von der gewerbesteuerlichen Belastung hat der Gesetzgeber nach langen Verhandlungen letztlich die „Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind“. Besser und systemgerecht wäre es gewesen, der Gesetzgeber wäre unseren Argumenten vollständig gefolgt und hätte alle Aufwendungen ausgenommen, die auf Verlagsrechten beruhen.
Jeder, der je eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt miterlebt hat, kann sich vorstellen, wie akribisch sich der ein oder andere Betriebsprüfer den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsfra-gen nähert und welchen Diskussionsstoff eine solche Betriebsprüfung bieten kann. Handelt es sich bei dem Garantiehonorar um eine zeitlich befristete Überlassung oder ist bei wirtschaftli-cher Betrachtungsweise bereits der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzunehmen? Wie schnell ist bei immer kürzerer Remissionsfrist das Verlagsrecht bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise während der Dauer der Überlassung verbraucht? Sind bei der Abspaltung von Un-terlizenzen zum Verlegen von Taschenbüchern an einem Taschenbuchverlag andere wirtschaft-liche Maßstäbe anzusetzen als bei einem Verlagsvertrag? Unterliegt die Honorarzahlung nun tatsächlich der Künstlersozialabgabe? Lassen die einen oder anderen Abgrenzungskriterien, die die Ausgleichsvereinigung Verlage in ihrem Merkblatt zur Künstlersozialabgabe herausgegeben hat, nicht vielleicht doch in Einzelfällen Spielräume zu? Und sind die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Hinzurechnung so lückenlos dokumentiert, wie die Abgabenordnung dies vor-sieht?
So stehen die Verlage jetzt vor folgendem Dilemma:
Für die an die AV-Verlage abzuführende Künstlersozialabgabe genügt es, wenn der exakte Honoraraufwand nur alle fünf Jahre festgestellt wird, solange die Entwicklung des Umsatzes und der abgabepflichtigen Entgelte gegenüber dem Vorjahr nicht mehr als 5 %-Punkte voneinander abweichen. Eine aus Vereinfachungsgründen gefundene Regelung, die mit der Künstlersozialkasse abgestimmt ist und die volle Unterstützung findet. Aber reicht die Vereinfachungsregelung auch für die Finanzverwaltung?
Nicht jeder Verlag verfügt über ein Honorarabrechnungssystem, in das auch gleichzeitig die Künstlersozialabgabepflicht eingepflegt wird. Am einfachsten wäre es daher natürlich, wenn die Finanzverwaltung auch die Nachweise gelten ließe, die ihre Kollegen von der Sozialversiche-rung akzeptieren, aber hierüber schweigt sich die Finanzverwaltung derzeit noch aus. Auch der koordinierte Ländererlass enthält hierzu keinerlei Aussagen. Eine entsprechende Regelung wäre durchaus wünschenswert, zumal der Gesetzgeber insoweit keinerlei Bürokratiekosten für Un-ternehmen angesetzt hat.
Welches Honorar unterfällt also künftig, da nicht künstlersozialabgabepflichtig, in jedem Fall der Gewerbesteuer?
Es sind dies Honorarzahlungen an Erben, an juristische Personen, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften, Zahlungen für Lizenzen an Verlage und andere Unternehmen, Zahlungen für Korrekturlesen oder Zahlungen für Schreibarbeiten.
Für die Verlage stellt sich die Frage, ob mit Künstlersozialabgabe belastete Honorare oder die Gewerbesteuer auslösenden Honorarzahlungen einen höheren Aufwand auslösen.
Das hängt natürlich in erster Linie von dem Aufwand der Künstlersozialabgabe im Verhältnis zu den Honoraren ab. Als grober Durchschnittsbetrag dürften hier etwa rund 3 % anzusetzen sein, was bedeutet, dass von 1.000 € künstlersozialversicherungspflichtigem Honorar zusätzlich 30 € an Künstlersozialabgabe abzuführen sind. Demgegenüber werden für die Zwecke der Ge-werbesteuer von der gesamten Lizenzzahlung nur 1/4 mal 1/4 hinzugerechnet, insgesamt also 6,25 %, also aus 1.000 € Honorar 62,50 €, woraus sich bei einem Hebesatz von 400 % eine ge-werbesteuerliche Belastung von 8,75 € je 1.000 € Honorar errechnet.
Damit lautet das Ergebnis: Für die Verlage sind die KSV-freien Honorare von Vorteil, auch wenn die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar ist. Wie viel dann tatsächlich an Gewerbesteuer anfällt, hängt davon ab, ob die Hinzurechnungsbeträge insgesamt, einschließ-lich aller Entgelte für Schulden, Renten, sämtliche Miet- und Pachtzinsen und der Lizenzzah-lungen (im obigen Beispiel in Höhe von 62,50 €) insgesamt den Freibetrag von 100.000 € über-steigen. Je nach Ausstattung der Finanzierung des Verlags kann der Betrag leicht erreicht werden.
Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.