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- Gruppenunfallversicherung

Seit dem letztem Jahreswechsel gibt es in der Lohnabrechnung zahlreiche Änderungen. so sind neuerdings die Beiträge für die Unfallversicherung gemeinsam mit den Beiträgen für die an- deren Sozialversicherungen, monatlich anzumelden und abzuführen.

Der administrative Akt, der ohnehin automatisch geschieht, verdeckt allerdings, dass die gebotenen Leistungen absolut un- zureichend sind. Geleistet wird nur, wenn der invaliditätsgrad mindestens 20 Prozent erreicht. Die Leistungen sind außerdem daran gebunden, dass die Ursache für die Invalidität während der Arbeitszeit entstanden ist. Zum Teil sind schon die Unfälle auf dem Weg zur arbeit oder zurück gar nicht mehr abgedeckt. Die Bezeichnung „Versicherungsschutz“ ist bei einem derart geringen Leistungsumfang kaum noch gerechtfertigt ist.

in diesem Mangel steckt für sie aber auch eine Chance. Denn der Gesetzgeber gibt ihnen die Möglichkeit den Versicherungsschutz auf günstige Weise zu verbessern. Der Weg dazu führt über den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung. Diese kann auch Unfälle im Freizeitbereich abdecken. Damit entfallen im Versicherungsfall langwierige Diskussionen über die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Versicherungsbeitrag ist für Sie im vollen Umfang eine Betriebsausgabe. Zusätzlich können Sie die Versicherung noch so abschließen, dass die Beiträge in der Sozialversicherung frei und in der Lohnsteuer pauschalierbar sind. sozialversicherungs- frei sind die Beiträge immer dann, wenn sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Sie dürfen dem Arbeitnehmer die Beiträge also nicht vom Gehalt abziehen, sondern müssen sie ihm im Wege einer Lohnerhöhung zusätzlich zahlen. pauschalierbar sind sie, wenn der durchschnittliche jährliche Beitrag je versichertem Arbeitnehmer 62 Euro nicht übersteigt. Dann können sie die Beiträge mit 20% pauschaler Lohnsteuer abrechnen. Ein weiterer Vorteil einer Gruppenunfallversicherung im Vergleich zu einer Einzelversicherung sind die deutlich günstigeren Beiträge.

Damit es im Leistungsfall kein böses Erwachen gibt, müssen Sie allerdings zwei Punkte bei der Gestaltung berücksichtigen: Der erste ist die Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs im Versicherungsfall. Der zweite ist die Festlegung des Zahlungsempfängers im Leistungsfall. Fragen sie am besten ihren Versicherungsfachmann. Er kann ihnen die notwendigen Details erläutern und ein passendes Produkt anbieten.