Die mit großer Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fahrtkostenpauschale (auch Pendlerpauschale genannt) ist gefallen. Das Gericht hat entschieden, dass die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Sie musste nun rückwirkend aufgehoben werden. Das heißt: alle Fahrtkostenpauschalen sind entsprechend des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden rechts zu behandeln. Was bedeutet das jetzt für sie und ihre angestellten?
Seit dem Jahreswechsel 2006/2007 durften sie ihren angestellten erst ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, pauschal versteuerte Zu- schüsse zu den Fahrtkosten zahlen. Damit haben alle Arbeitnehmer, die weniger als 21 Kilometer vom Unternehmen entfernt wohnten, nichts mehr bekommen und alle anderen deutlich weniger. im schlechtesten Falle konnte das ein Minus von 1.320 Euro aufs Jahr bedeuten (20 Kilometer 220 Arbeitstage 30 Cent). Jetzt können die Zuschüsse in Höhe von maximal 30 Cent je Entfernungskilometer wieder ab dem ersten Kilometer berechnet werden.
Durch das Urteil können sie ihren an- gestellten auch für die Zeiträume vom 1. Januar 2007 bis zum 6. Dezember 2008 die Entfernungspauschale noch nachträglich zahlen und der Lohnsteuerpauschalierung unterwerfen. Ein weiterer interessanter punkt an der Entscheidung ist die Zahlung von Fahrtkostenpauschalen an geringfügig Beschäftigte.
Viele Arbeitgeber haben diese nach der rechtsänderung nicht mehr gezahlt, da ein Großteil dieser arbeitsverhältnisse dann lohnsteuer- und sozialversicherungs- pflichtig geworden wären. Durch die gerichtlich vorgenommene Korrektur können sie diese Beträge nunmehr nachzahlen, ohne dass eine Gefahr für die Geringfügigkeit der Arbeitsverhältnisse besteht.
Damit haben sie zum Jahresende noch eine Chance, ihren angestellten eine unerwartete Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Nutzen sie diese, solange sie zur Verfügung steht.