E-books werden zweifellos das große Thema auf der 60. Frankfurter Buchmesse sein. Ebooks sind in aller Munde und Steuerrecht ist ein Dauerbrenner. Die umsatzsteuerliche Behandlung von E-books könnte jedoch komplizierter nicht sein.
Hierbei spielt das Geschäftsmodell keine Rolle, also die Frage, ob die einzelnen Titel durch eine Einmalzahlung als Datei herunter geladen werden können, oder ob es sich um ein E-book-Mietmodell handelt, bei dem die E-books nicht in den eigenen Besitz übergehen. Die Umsatzsteuer hängt auch nicht von dem Format ab, in dem die Datei überliefert wird und sie entspricht auch nicht der Besteuerung des Buchumsatzes. Die Besteuerung der E-books folgt eigenen Regeln (wobei es hier nur um den Erwerb der Dateien geht, nicht um den Erwerb der Hardware).
Zunächst: Welches Land darf die Umsatzsteuer auf den Erwerb der E-Books überhaupt erheben?
Das Besteuerungsrecht ist bedauerlicherweise nicht einmal im Ansatz mit der Besteuerung herkömmlicher Druckerzeugnisse oder Hörbücher harmonisiert. Entscheidend ist vielmehr die Ansässigkeit des Anbieters und der Wohnort oder Sitz des Kunden. Eine dreidimensionale Matrix wäre zur Darstellung hilfreich. Schlagwortartig zusammengefasst lässt sich immerhin folgendes festhalten:
- Ist der Kunde ein privater Abnehmer mit Wohnsitz in Deutschland (oder der EU) und ist auch der Anbieter in Deutschland oder der EU ansässig, so wird am Ort der Leistungserbringung, also am Sitz des Anbieters, besteuert. Erwirbt also eine Hausfrau aus Herne ein E-book von einem deutschen Verlag, so ist dieser deutsche Verlag verpflichtet, die Umsatzsteuer in Deutschland zu erklären und abzuführen – wie bei einem Buch. Handelt es sich um einen dänischen Verlag, so erklärt dieser seinen Umsatz mit der Hausfrau aus Herne in Dänemark.
- Ist in diesen Fällen (privater Abnehmer mit Wohnsitz in Deutschland oder der EU) der Anbieter im Drittland ansässig, so wird ebenfalls in Deutschland (oder der EU) versteuert. Beschafft sich ein Student in Köln ein E-book im Original aus den USA, darf Deutschland den Umsatz besteuern. Die Besteuerung erfolgt am Ort des Verbrauchs. Freilich hängt die tatsächliche Besteuerung davon ab, ob das in den USA ansässige Unternehmen in Deutschland tatsächlich eine Steuererklärung abgibt.
- Ist der Kunde in dem zuletzt genannten Fall keine Privatperson, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise die Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main), die von einem Anbieter im Drittland erwirbt, dann liegt zwar wiederum der Ort der Besteuerung in Deutschland, allerdings ist nicht das US-Unternehmen, sondern die Bibliothek zur Besteuerung der bezogenen Leistung verpflichtet. Denn nach § 13 b UStG wird die Steuererklärungs- und Haftungsschuld auf die deutsche Bibliothek ab-gewälzt.
- Ist der Kunde als Privatkunde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts im Drittland ansässig, also zum Beispiel in Zürich, und erwirbt er das E-book von einem deutschen Verlag, so wird stets im Drittland besteuert. Wenn keine umsatzsteuerlichen Sonderregelungen bestehen, muss der deutsche Anbieter im Drittland eine Umsatzsteuererklä-rung abgeben. Also: Vorsicht!
- Vergleichsweise einfach sind dagegen die Fälle zu lösen, die in der Praxis eher selten vorkommen werden, wenn nämlich ein Unternehmer ein E-book erwirbt, z.B. von einem deutschen Verlag in Freiburg. In diesen Fällen kommt es alleine darauf an, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Hat er seinen Sitz in München, steht das Besteu-erungsrecht Deutschland zu; der badische Anbieter hat einen typischen Inlandsumsatz zu erklären. Hat der Empfänger seinen Sitz in der EU (in Paris), ist die Besteuerung in dem betreffenden EU-Staat, hier also in Frankreich, durchzuführen, und zwar durch den Leistungsempfänger selbst (Art. 194 MwStSystemR). Wird die Datei durch einen Un-ternehmer in Tokio (Drittland) bezogen, so muss - sofern keine Sonderregelung besteht – der in Freiburg ansässige Verlag eine Steuererklärung in Japan abgeben. Auch hier: Vorsicht!
Nun zur Frage des Steuersatzes :
Die Höhe des Steuersatzes für Lieferungen von Büchern und anderen Druckerzeugnissen ist be-kannt: Sie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %, und dieser Steuersatz soll zukünftig auch auf die Lieferung von Hörbüchern, CDs, CD-Roms oder andere Datenträger ausgedehnt werden. Das Herunterladen von E-books ist jedoch keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern eine sonstige Leistung, so dass der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Büchern schon deshalb auf E-books keine Anwendung finden kann. Da mit dem Verkauf (oder der Vermietung) der E-books an Endkunden keine Rechte eingeräumt werden, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, scheidet auch insoweit die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Tatsächlich ist ja deshalb auch festzustellen, dass E-books teilweise nicht kopiert und ausgedruckt werden können oder sonst einer weiteren Nutzung zugänglich sind. Also bleibt für eine Besteuerung in Deutschland nur der Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Ist der Umsatz in anderen EU-Ländern zu besteuern, gilt der dortige Regelsteuersatz - mit einer Bandbreite von derzeit 15 % in Luxemburg und Zypern und 25 % in Schweden und Dänemark.
Wenn also auch E-books wie herkömmliche Druckerzeugnisse der Buchpreisbindung unterliegen sollen, so wird man sich darüber im Klaren sein müssen, dass von dem gebundenen Ladenverkaufspreis bei einer Besteuerung in Deutschland nicht 7 % an das Finanzamt abzuführen sind, sondern - wie derzeit noch bei Hörbüchern - 19 % Umsatzsteuer. Das wird die Kalkulation des Ladenverkaufspreises erheblich beeinflussen.
Und so ist schon abzusehen, dass die Verbreitung von E-books Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nach sich ziehen wird. Aber selbst wenn hier neben der technischen, urheberrechtlichen und preisbindungsrechtlichen eine steuerliche Hürde zu nehmen ist - die Verbreitung der E-books wird dies nicht wesentlich beeinflussen.
Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.
» http://www.buchmarkt.de/content/34232-hartauers-steuerrecht.htm