Manche Früchte reifen langsam. Schon vor mehr als 10 Jahren hat unsere Sozietät in verschiedenen Funktionen die Diskussion auf Bundes- und EU-Ebene angefacht, den für Bücher geltenden reduzierten Steuersatz auch auf neue Trägermedien anzuwenden. Nachdem es die Haushaltslage der EU-Mitgliedstaaten jahrelang nicht zuließ, den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes auszudehnen, scheint nun die Zeit dafür gekommen zu sein. Seit Ende Juli liegt ein Vorschlag der EU-Kommission vor, den begünstigten Satz auch für Hörbücher, CD-ROMs und andere Datenträger zu gewähren.
Könnten diese Datenträger auch in Deutschland mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % besteuert werden, dürfte man wohl erwarten, dass die Verkaufspreise für Kunden fallen werden.
Darüber hinaus würde der ermäßigte Steuersatz auf neue Trägermedien für viele Verlage und mehr noch für nahezu alle Buchhandlungen erhebliche Erleichterungen mit sich bringen. Allerdings weniger stark bei Verkäufen von Hörbüchern als Einzelprodukten, sondern weit mehr bei dem Verkauf von so genannten Kombiprodukten. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Kombiprodukte ist zurzeit noch reichlich diffizil, nachdem die Rechtsprechung des BFH bei der umsatzsteuerlichen Einordnung einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt.
Wir konnten in der Vergangenheit unzähligen Buchhändlern und Verlegern Hilfestellung bei der umsatzsteuerlichen Einordnung verschiedenster Kombiprodukte bieten. In vielen Fällen wäre es umsatzsteuerlich zutreffend gewesen, ein Kombiprodukt, für das ein einheitlicher Verkaufspreis vorgesehen ist, umsatzsteuerlich mit getrennten Steuersätzen zu tarifieren. Da dies EDV-seitig nur kaum lösbar ist, haben sich die Buchhändler und Verleger in vielen Fällen dazu entschieden, das Kombiprodukt einheitlich mit 19 % Umsatzsteuer zu besteuern, und damit mehr an das Finanzamt abgeführt als notwendig. Würden Hörbücher und CD-ROMs künftig wie Bücher mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert, würden sich alle in der Vergangenheit aufgetretenen Abgrenzungsfragen ein für allemal erledigen.
Bis zur Verabschiedung der EU-Vorschriften und der Umsetzung in nationales Recht ist es aber noch ein nicht zu unterschätzender weiter Weg. Denn bisher liegt nur ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission vor. Dass überhaupt ein solcher Vorschlag unterbreitet wurde, überrascht zumindest diejenigen, die noch im letzten Jahr in der - aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführten - Studie über die in der EU angewendeten ermäßigten Mehrwertsteuer-Sätze die Gefahr sahen, Brüssel bedrohe den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Bücher.
Wörtlich lautet die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Passage, neben der Lieferung von Büchern und Druckerzeugnisse auch „Hörbücher, CD, CD-ROM oder andere körperliche Datenträger, die überwiegend denselben Informationsgehalt wiedergeben wie gedruckte Bücher)“, ermäßigt zu besteuern.
Nicht in den Vorschlag aufgenommen hat die EU-Kommission die entgeltliche Nutzung von Inhalten über das Internet (E-Books).
Mit dem Vorschlag der EU-Kommission ist nun allerdings nur der erste Schritt getan, denn die Europäische Kommission hat nur das Initiativrecht für europäische Rechtsakte. Das Gesetz zu ändern ist Aufgabe des Rates der EU, der sich schon im November 2008 mit dem Vorschlag befassen will. Das Europäische Parlament, grundsätzlich ebenfalls an europäischen Gesetzgebungsverfahren beteiligt, hat im Bereich des Steuerrechts lediglich ein Anhörungsrecht.
Aber damit wäre das nationale Ziel noch nicht erreicht, weil es sich bei der zu ändernden Vorschrift (Artikel 98 der MwStSystRL) um eine „Kann-Vorschrift“ handelt, nach der die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet ist, den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Hörbücher und CD-ROMs in nationales Recht umzusetzen.
Alles in allem würde der ermäßigte Steuersatz für Datenträger nicht nur zu einem niedrigen Preisniveau, sondern auch zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen und damit auch immer wieder zu notierende Brennpunkte in steuerlichen Betriebsprüfungen bei Verlagen und Buchhandlungen ein Ende bereiten. So ist der Vorschlag der Kommission insgesamt zu begrüßen: im Interesse des Kunden und im Interesse der Verlage und Buchhandlungen.
Dr. Martin Hartauer WP/StB/RA ist Partner der Sozietät Haag Eckhard Schoenpflug und spezialisiert auf steuerliche Beratung von Verlagen und Buchhandlungen.