OLG München mit Begründung: Verlage dürfen nicht automatisch an Ausschüttungen der VG Wort beteiligt werden

Bereits am 17. des Monats hat das Oberlandesgericht (OLG) München ein Urteil vorgelegt, wonach Verlage nicht automatisch an den Ausschüttungen ihrer Autoren beteiligt werden dürfen. Damit unterlag die VG Wort einem Kläger erneut. Nun hat das Gericht seine Entscheidung schriftlich begründet.

Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil eine vorhergehende Entscheidung des Landgerichts München im Wesentlichen bestätigt. In dem Verfahren hatte der Kläger bemängelt, dass die VG Wort nicht berechtigt gewesen sei, bei einigen ihrer Ausschüttungen – nämlich solchen, bei denen es um Vergütungen für gesetzlich verfügte Beschränkungen des Urheberrechts wie beispielsweise die Privatkopie oder den Verleih von Büchern durch Bibliotheken geht – Abzüge zugunsten des C.H.Beck-Verlags zu machen, bei dem die Veröffentlichungen des Autors erschienen sind.

Der Kläger hatte seine Position damit begründet, dass er seine Rechte der VG Wort komplett übertragen habe und nicht dem Verlag. Deshalb sei der Verlag nicht berechtigt gewesen, entsprechende Anteile zu erhalten. Nach diesem Urteil können Verlage nur dann pauschal bei der VG Wort berücksichtigt werden, wenn der Autor seine Rechte pauschal an den Verlag abgetreten hat.

Damit hat sich das Verfahren, das seit 2002 anhängig ist, zu Ungunsten der Verlage gewendet. Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang geht dennoch davon aus, dass die VG Wort in Revision gegen das Urteil gehen wird. „Ich bin unverändert davon überzeugt, dass die Klage von Martin Vogel am Ende des Tages erfolglos bleibt“, so Sprang. Aus seiner Sicht gerate den Richtern „aus dem Blick, dass der Gesetzgeber im Jahre 2008 in eine für die Ausschüttung von Verwertungsgesellschaften zentrale Vorschrift, nämlich den § 63a des Urheberrechtsgesetzes, gerade deshalb einen neuen zweiten Satz eingefügt hat, weil er eine Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sicherstellen wollte. In der Gesetzesbegründung hieß es damals wörtlich ‚Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch künftig an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind.'“ Dennoch sei der Gesetzgeber erneut gefragt, Klarheit zu schaffen.

Hier können Sie das Urteil herunterladen download(VG_Wort_Vogel_2013_10.pdf)

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