Deutscher Bundestag: Zweitveröffentlichungsrecht ist jetzt Gesetz

In den letzten Wochen ist hinter den Kulissen noch hart darum gerungen worden, gestern hat es der Deutsche Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung verabschiedet: die Einführung eines Open Access-Zweitveröffentlichungsrechts sowie der unstreitigen Regelung für verwaiste und vergriffene Werke.

Im Groben bedeutet dies schlicht: Wissenschaftler können nun ihre Werke, die ansonsten im Verlag erscheinen, zusätzlich per Open Access auch auf einer Online-Plattform veröffentlichen – allerdings nur in ihrer Manuskript-Form, nicht in der vom Verlag bearbeiteten Version.

Dieser Beschluss warf bis zuletzt zahlreiche Fragen auf (Zitierfähigkeit, Finanzierung). Trotz aller Gespräche: Am Dienstag haben sich die Berichterstatter darauf verständigt, letztlich doch keinerlei Änderungen an dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf vorzunehmen. Einen ähnlichen Gesetzentwurf der SPD, Zweitverwertungsrechte für wissenschaftliche Beiträge einzuräumen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, wurde abgelehnt.

In der Sache bedeutet das nach Angaben von Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins, dass

■ das Zweitveröffentlichungsrecht nur für Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung gilt (und damit nicht für Veröffentlichungen von Hochschullehrern und anderen öffentlich finanzierten Autoren, deren Publikationsvorhaben nicht auf einer gesonderten Forschungsförderung basieren)
■ sich das Zweitveröffentlichungsrecht nur auf Veröffentlichungen in mindestens zweimal jährlich erscheinenden Periodika bezieht (also nur auf Zeitschriftenbeiträge, aber nicht auf Artikel in anderen Sammelwerken wie Festschriften oder Jahrbüchern)
■ nur die Manuskriptversion eines Artikels zweitveröffentlicht werden darf, nicht aber die zitierfähige Verlagsversion
■ zwischen der Erstpublikation und der Zweitveröffentlichung mindestens 12 Monate liegen müssen
■ das Zweitveröffentlichungsrecht zwar verlagsvertraglich nicht abbedungen werden kann, die wissenschaftlichen Autoren jedoch nach allen Beteuerungen der Wissenschaftsfunktionäre im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Zweitveröffentlichung ihrer Beiträge verpflichtet werden sollen.

Hier können Sie den Entwurf zum Gesetz nachlesen: download(Zweitveroeffentlichungsrecht.pdf)

Mit der Mehrheit von CDU/CSU und FDP beschloss der Bundestag am 27. Juni einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, um die Veröffentlichung von Werken zu ermöglichen, deren Rechtsinhaber unbekannt sind (17/13423). Zudem soll Autoren, die für Periodika mit überwiegend öffentlicher Förderung wissenschaftliche Texte schreiben, ein Zweitverwertungsrecht zugestanden werden.

Ein Antrag zur Erleichterung des Zugangs zu verwaisten Werken der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen scheiterte ebenfalls an der Mehrheit der CDU/CSU und FDP. Auch keine Mehrheit fanden die Grünen mit der Forderung nach freien Zugang zu den Resultaten öffentlich geförderter Forschung, wie es auf den Online-Seiten des Deutschen Bundestages heißt.

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