Rainer Dresen: Biegsam wie ein Frühlingsfalter – zu Guttenberg und das deutsche Urheberrecht

Die nun diskutierten Fragestellungen in Zusammenhang mit Verteidigungsminster zu Guttenbergs Dissertation sind für jeden Autor und Verlagslektor interessant, da es hierbei um ganz allgemeine Fragen geht, wie sie bei jedem Sach- oder Fachbuch an der Tagesordnung sind: Wie zitiert man korrekt? Wir haben hierzu unseren Kolumnisten Rainer Dresen (Foto) befragt.

Nicht nur von politischen Gegnern, sondern auch von „Plagiatsjägern“ und auch renommierten Juristen wird zu Guttenberg vorgeworfen, ein Plagiator zu sein. Was genau bedeutet der Begriff eigentlich?

Rainer Dresen

Rainer Dresen: Das deutsche Urheberrecht kennt den Begriff des Plagiators gar nicht. Der Überlieferung nach soll der römische Schriftsteller Martial den Begriff Plagiarius geprägt haben, der übersetzt Seelenverkäufer bedeutet, als er diese Injurie einem Kopisten seiner Werke hinterhergerufen hat.

Nach deutschem Rechtsverständnis versteht man unter Plagiat die in größerem Umfang erfolgende, planmäßige Verwendung von Dritten stammender, urheberrechtlich geschützter Texte zu eigenen Zwecken, ohne dass die fremden Inhalte zitatrechtlich korrekt verwendet wurden, insbesondere der Dritte ordnungsgemäß als Urheber genannt wurde.

Viele der kolportierten Übernahmen in zu Guttenbergs Dissertation sind sehr kurz, zum Teil nur ein, zwei Sätze lang. Ab wann ist ein Text überhaupt schutzfähig?

Rainer Dresen: Ein Text muss schon eine gewisse Länge, vor allem aber eine gewisse individuelle Gestaltungskraft, sprich Originalität aufweisen, damit er überhaupt schutzfähig ist. Kurze Texte sind deshalb üblicherweise nicht schutzfähig. Sie kann jeder beliebig verwenden. Ausnahmen gelten aber für besonders originelle, vor allem Werbe-Texte. Nach Meinung der Gerichte können dann ausnahmsweise sogar einzelne Sätze urheberrechtlich schutzfähig sein. So zum Beispiel der Werbeslogan „Ein Himmelbett als Handgepäck“ (Werbung für einen Schlafsack) bzw., legendär unter Urheberrechtlern,: „Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“.

Generell nicht schutzfähig sind die Kernthesen allgemeiner wissenschaftlicher Lehren und Erkenntnisse, da diese jedermann frei zugänglich sein müssen. Deren konkreten sprachlichen Ausformulierungen hingegen sind schutzfähig.

Unter welchen Voraussetzungen darf man urheberrechtlich schutzfähige Inhalte Dritter korrekt verwenden?

Rainer Dresen: Insbesondere bei Sachbüchern und anderen wissenschaftlichen Werken erlaubt § 51 Urheberrechtsgesetz aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit Zitate auch in größerem Umfang, allerdings nur, wenn der Autor sich hierbei an die Zitatregeln hält.

Welche Regeln sind dies?

Rainer Dresen: Der Autor muss das fremde Zitat als Beleg für eigene Ausführungen verwenden, also sich nicht durch die entlehnte Passage nur eigene Ausführungen ersparen wollen. Schulmäßig erfolgt dies so, dass eigene Thesen des Autors dargestellt werden und diesen dann ein Zitat folgt, durch das jene Thesen bestätigt werden. Dann sollte der Autor das fremde Zitat wiederum durch eigene Schlussfolgerungen abschließen, also sozusagen in seinen eigenen Text einbetten. Die erlaubte Länge des Fremdzitats ist, jeweils abhängig vom konkreten Zitatzweck, individuell zu bestimmen. Gegebenenfalls können fremde Werke sogar vollständig, also ganze Bücher, in einem eigenen, neuen Buch zitiert werden, wenn dies aufgrund des jeweils verfolgten Zitatzwecks geboten erscheint. Allerdings ist wesentliche Voraussetzung des Zitatprivilegs, dass ein Zitat ausdrücklich als solches gekennzeichnet wird.

Wie erfolgt die Kennzeichnung?

Rainer Dresen: Hierzu regelt § 63 Urheberrechtsgesetz, dass ein Zitat nur dann zulässig ist, wenn für den Leser des neuen Werkes erkennbar ist, welche Passage daraus von einem früheren Autor stammt, wie das ältere Werk heißt und wo es veröffentlicht wurde. Das bedeutet, dass Autor und Publikationsort von verwendeten fremden Passagen anzugeben sind und auch die übernommene Passage selbst für den Leser erkennbar sein muss. Allgemeine Quellenangaben ohne genaue Texthinweise im Literaturverzeichnis genügen diesem Erfordernis nicht.

Welches sind die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Zitatgrundsätze?

Rainer Dresen: Hier ist zu unterscheiden: Wenn ein korrektes Zitat vorliegt, also fremde Passagen dazu dienen, eigene Ausführungen zu belegen und lediglich die Quellenangabe unterblieben ist, dann ist die Verwendung nicht rechtswidrig. Sie darf aber nicht fortgesetzt werden. Der Urheber der zitierten Passagen kann aber verlangen, dass eine künftige Nutzung unterbleibt. Evtl. reicht ein Einlegeblatt mit Quellenangabe aus.

Anders sieht es aus, wenn die fremden Passagen nicht als Zitat verwendet wurden, dem bloß die Quelleangabe fehlt, sondern der Ersparnis eigener Formulierungsbemühungen diente, also die Belegfunktion fehlt. Dann liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, der zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann. Nicht zu vergessen eine besonders empfindliche Sanktion, nämlich die des Strafrechts: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Aus eigener Erfahrung mit der insbesondere bayrischen Staatsanwaltschaft, die sich bekanntlich ab und zu mit großer Hartnäckigkeit und leidlichen Rechtskenntnissen Fragen des geistigen Eigentums widmet, wünsche ich das niemandem.

Wie bewerten Sie demnach die jetzt von der Presse thematisierten „Problemstellen“ in Guttenbergs Dissertation?

Ich möchte und kann das nicht bewerten, denn ich kenne nur einige der in Zeitungen gegenübergestellten Passagen aus der Dissertation einerseits und älteren Publikationen andererseits. Manche Übernahme sind recht kurz, manche länger, zumindest Letztere sind also urheberrechtlich nicht unproblematisch. Ob diesbezüglich aber eine Einkleidung in eigene Ausführungen, also ein wirksames Zitat, vorliegt, bei denen dann „nur“ die Quellenangabe fehlt, konnte ich den Presseberichten nicht entnehmen. Denn dort waren nur die jeweils mehr oder weniger übereinstimmenden Passagen abgedruckt, nicht aber deren Kontext. Insofern gehen auch die Bemühungen der „Plagiatsjäger“ zu kurz, die nur nach übereinstimmenden „Stellen“ suchen. Man muss stets den Kontext einbeziehen.

Ob es demnach Fälle gibt, in denen die fremden Passagen – ohne eine Belegfunktion zu erfüllen – als Ersatz für eigene Ausführungen verwendet wurden, kann ich nicht aus eigener Anschauung beurteilen. Quellenangaben scheinen aber in der Dissertation tatsächlich in gewissem Umfang zu fehlen. Wenn das zutrifft, könnten die Urheber längerer Passagen zumindest die Nutzung ohne Quellenangaben untersagen. Von Journalisten kontaktierte Urheber äußerten sich, so war bislang zu lesen, zwar überrascht, aber eine ausdrückliche Zustimmungseinholung verlangte bislang offenbar niemand.

Hat die Diskussion Konsequenzen für Buchhändler?

Rainer Dresen: Buchhändler haften für Urheberrechtsverletzungen von Autoren verschuldensunabhängig als sog. „Störer“. Wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten, bestehen theoretisch Unterlassungsansprüche der Drittautoren auch gegen Verkäufer der Dissertation. Solange aber nicht einmal die Experten Klarheit über die Rechtslage haben, kann bedenkenlos weiterverkauft werden. Falls überhaupt noch Originalausgaben vorrätig sein sollten, für die sicher schon bald Liebhaberpreise gezahlt werden dürften. Ich jedenfalls habe sie mir schnell noch einen „Original-Guttenberg“ bestellt und zwischen meinen Neuzugängen in der Rubrik rechtlich lehrreicher Bücher „Ein Traum von einem Schiff“ und „Last Exit Volksdorf“ schon einmal Platz im Regal geschaffen.

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert