Rechtsabteilung des Börsenvereins ruft zur Unterstützung gegen das Google Settlement auf

Gestern hat die vom Börsenverein beauftragte New Yorker Anwaltskanzlei Macht Shapiro für den Börsenverein und andere europäische Verlegerverbände sowie ausgewählte internationale Verlage einen Schriftsatz mit Einwänden („objections“) gegen das geplante Settlement bei Gericht eingereicht. Dieser Schriftsatz ist von der Website des Börsenvereins abrufbar.

Nun ruft die Rechtsabteilung des Börsenvereins dazu auf, die Bemühungen des Börsenvereins zu unterstützen. Dafür können Sie einen englischsprachigen Musterbrief nutzen, den Sie hier downloaden können download(Publisher Objection Letter.DOC) (Eine Übersetzung gibt es hier download(Publisher Objection Letter uebersetzt CS.DOC) .)

Selbstverständlich können Sie dieses Schreiben nicht nur durch Einfügungen für ihren Verlag individualisieren, sondern darin auch eigene Einwände gegen den geplanten Vergleich vortragen. Durch die Absendung dieses Schreibens an das Gericht entstehen Ihnen übrigens (abgesehen vom Porto, s.u.) keine weiteren Kosten, insbesondere keine Gerichts- oder Anwaltskosten, und Ihr Verlag wird dadurch auch nicht Partei des vor dem District Court New York anhängigen (Google-)Verfahrens.

Wesentliche darin enthaltene Einwände sind:
> Die Benachrichtigung und Information der deutschen (und europäischen) Verlage über das Settlement war ungenügend und nicht geeignet, die in dem Vergleichsvorschlag enthaltenen Regelungen zu verstehen.
> Der vorgesehene Vergleich verstößt gegen Grundprinzipien des Urheberrechts, zu deren Einhaltung sich die USA in internationalen Abkommen verpflichtet hat (z.B. missachtet er die Ausschließlichkeitsrechte der Autoren urheberrechtlich geschützter Werke und führt einen Registrierungszwang als Voraussetzung für den Schutz der Urheberrechte ein).
> Die geplante Regelung ist aus Sicht der betroffenen Autoren und Verlage unfair (z.B. ist die für das Settlement geschaffene Datenbank durch und durch fehlerhaft und erschwert die vorgesehene Rechtewahrnehmung massiv; zudem sind die vereinbarten Entschädigungszahlungen für bereits digitalisierte Bücher unverhältnismäßig gering).
> Die amerikanischen Verlage und Autoren, die den Vergleich mit Google ausgehandelt haben, konnten nicht stellvertretend für ihre ausländischen Kollegen agieren, da sie nicht zu deren Repräsentation geeignet oder berufen waren.

Da der Schriftsatz des Börsenvereins und seiner Mitstreiter wegen zwingender prozessualer Vorgaben vom Umfang her begrenzt werden musste, haben wir uns zudem ausdrücklich der weiteren Einwandsschrift des New Yorker Anwalts Scott Gant angeschlossen, die unter http://graphics8.nytimes.com/packages/pdf/technology/Gant_Objection.pdf zum Download bereit steht. Diese geht auf weitere formale Mängel des Sammelklageverfahrens (z.B. das Fehlen einer echten streitigen Auseinandersetzung), urheberrechtliche Defizite sowie insbesondere kartellrechtliche Gefahren (Entstehung eines online-Auswertungsmonopols für Millionen urheberrechtlich geschützter Bücher) ein. Hinsichtlich der kartellrechtlichen Bedenken gegen das Google Book Settlement führt das Department of Justice – als amerikanische Kartellbehörde – übrigens derzeit auch eine Untersuchung durch, deren Ergebnisse dem Gericht bis zum 18. September übermittelt werden sollen.

Zum Hintergrund: Die Fachgruppenversammlung Verlage den Börsenverein damit beauftragt, mit allen Mitteln gegen das in den USA ausgehandelte sog. Google Book Settlement vorzugehen. Dieser geplante Vergleich in einem Sammelklageverfahren, das vor dem New York District Court anhängig ist, würde Google ermöglichen, sämtliche vor dem 5. Januar 2009 irgendwo auf der Welt – und damit auch in Deutschland – erschienenen Bücher zu scannen und unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen online zu nutzen.

Wer den Börsenverein bei seinem Kampf gegen das Zustandekommen des Google Book Settlements unterstützen will
> dessen Schreiben muss bis FREITAG DIESER WOCHE (4. September) IN NEW YORK BEI GERICHT EINGEGANGEN SEIN.
> es muss ein originaler, unterschriebener Brief sein. Aufgrund des Zeitdrucks können Sie diese Frist leider nur noch dann sicher einhalten, wenn Sie Ihren Brief bis spätestens Donnerstag Mittag an einen Kurierdienst wie z.B. DHL Express (Tel.: 01805-3453003) übergeben und diesen mit einer Eilzustellung beauftragen. Dafür entstehen bei einem einfachen Brief bei DHL Express Kosten von 76,73 Euro.
> Ihr Schreiben an das Gericht müssen Sie zudem bis einschließlich Freitag (4. September) in Kopie per normalem (nicht eilzustellungsbedürftigen) Brief oder elektronisch per E-Mail an folgende in dem Prozess tätige Anwälte senden:
Boni/Zack/Snyder
Boni & Zack, LLC
15 St. Asaphs Road
Bala Cynwyd, PA 19004
USA
bookclaims@bonizack.com

Cunard/Keller
Debevoise & Plimpton LLP
919 Third Avenue
New York, NY 10022
USA
bookclaims@debevoise.com

Durie/Gratz
Durie Tangri Lemley Roberts & Kent LLP
332 Pine Street, Suite 200
San Francisco, CA 94104
USA
bookclaims@durietangri.com

Der weitere Ablauf wird sich so gestalten, dass sich der New York District Court am 7. Oktober in einem sog. Fairness Hearing mit sämtlichen vorgetragenen Einwänden sowie den Entgegnungen der Anwälte der Parteien darauf befasst. Sofern nicht aufgrund der sehr zahlreichen Einwendungen ein zweiter Termin angesetzt wird, ist davon auszugehen, dass der Richter innerhalb von acht Wochen nach dem Termin seine Entscheidung verkündet. Dabei hat er die Möglichkeit, ein „final approval“ des Settlement zu erteilen, dem Vergleichsvorschlag die Genehmigung zu verweigern oder das Settlement (nur) mit Abänderungen zu genehmigen.

Weitere Informationen bieten die Einwände der Bundesregierung, die hier finden können: download(Prozessschrift der Bundesregierung.pdf)

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