Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Vier Wochen sind kein Monat – ein neues Geschäftsmodell für Abmahnanwälte

Immer mehr Buchhändler und Verlage bieten ihre Bücher auch bei eBay an. Das ist nicht nur eine zusätzliche Chance, Kunden zu finden, sondern auch ein weiteres Risiko, sich kostenpflichtige Abmahnungen einzuhandeln. Denn immer mehr Anwälte durchforsten die eBay-Seiten nach Verstößen gegen Formalvorschriften des auch im Internet geltenden Versandhandelsrechts.

So wurde jetzt ein Fall bekannt, in dem eine offensichtlich darauf spezialisierte Anwaltskanzlei sich bei einem Verlag meldete und darauf hinwies, dass dieser statt der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit innerhalb von einem Monat nach Kauf lediglich eine solche von vier Wochen gewährte.

Unter Hinweis auf entsprechende Urteile der berüchtigten Abmahnergerichte in Hamburg und Berlin und im Namen einer so genannten „Powersellerin“ verlangte der Anwalt vom Verlag nicht etwa nur die Änderung von dessen Widerrufsfrist von vier Wochen auf einen Monat, sondern gleich noch dazu, dass der Verlag ab sofort die gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung zu Widerrufs- und Rückgaberecht beachte und in jedem Fall des Verstoßes gegen jenes Versprechen eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro an den Anwalt bezahle.

Natürlich forderte der Rechtsvertreter zugunsten seiner Mandantin, die neben so interessanten aber eher buchferne Produkten wie Türglocken, Teppichmessern und Babyphonen auch vereinzelt neuwertige Bücher zu Originalpreisen auf eBay anbot und damit angeblich Wettbewerberin des Verlages sei, vor allem fast 700 Euro Abmahnkosten für sein ungebetenes Schreiben, denn sein Tätigwerden sei ja vom Verlag erst provoziert worden.

In der Tat stellen die Urteile der genannten Gerichte ein großes Risiko für kommerzielle eBay-Anbieter dar. Die Richter urteilten, dass abweichend von sonstigen Internet-Angeboten bei eBay keine ansonsten nur zweiwöchige Widerrufsfrist zu gewähren sei, sondern eine einmonatige und auch nicht eine etwa vierwöchige Frist, wie das manche Anbieter in Übererfüllung der gesetzlichen Vorgaben taten.
Die einmonatige Frist gilt nach dem BGB eigentlich nur für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung vom Anbieter vor Angebotsabgabe komplett vergessen wurde und der Händler diese nach Kaufabschluss nachholen will. Die Gerichte entschieden nun aber, dass es bei eBay nach deren AGB immer sofort mit Bestellung des Kunden zum Vertragsschluss komme und eine Information vor Vertragsschluss gar nicht möglich sei.

Auf diesen Sachverhalt wurde deshalb die vom Gesetzgeber eigentlich nur für den Fall der völlig vergessenen Widerrufsbelehrung vorgesehene Monatsfrist angewandt, mit dem Ergebnis, dass bei kommerziellen eBay-Anbietern die Einmonatsfrist gelten soll, zumindest bis der Bundesgerichtshof anders entschieden hat.
Viele eBay-Anbieter verwenden aber derzeit noch die Zwei- oder die großzügigere, gleichwohl zu kurze Vierwochenfrist. Sie alle laufen nun Gefahr, ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt zu werden und sollten deshalb umgehend alle ihre Fristen auf einen Monat verlängern.

Sie laufen aber auch Gefahr, bei unbesehener Unterzeichnung der vorformulierten, uferlosen Unterlassungserklärung, wonach auch alle (!) zukünftigen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen beachtet werden müssen, bei allen unabsehbaren künftigen Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetzgebung zur Frage der Widerrufsbelehrung in die Vertragsstrafenfalle zu tappen und für jedes neue Urteil oder jede Gesetzesänderung 5.000 Euro bezahlen zu müssen.

Und wie es der Zufall so will, steht just zum 1. April 2008 wieder eine Gesetzesänderung ins Haus, die eine Neufassung der Widerrufsbelehrung vorsieht und deren Nichtumsetzung jeden Unterzeichner der vorformulierten Unterlassungserklärung auf einen Schlag um 5.000 Euro ärmer machen würde.

Um auch hier auf dem neuesten Stand zu sein, sollten alle kommerziellen eBay-Anbieter nicht nur vor Abgabe etwaiger ihnen abverlangter Unterlassungserklärungen anwaltlichen Rat einholen, sondern prophylaktisch die ab April geltenden genauen Formulierungen beim Justizministerium abfragen und ihre eigene Erklärung entsprechend anpassen:
Weitere Infos hier: http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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