Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Erstaunliche Schwächen in der Urteilsbegründung zu „Esra“

Bekanntlich hat das Landgericht München in erster Instanz festgestellt, dass Verlag und Autor von „Esra“ gemeinsam 50.000 Euro Schmerzensgeld an die reale „Esra“ bezahlen müssen [mehr…]. Dazu musste das Gericht aber erst eine schwere, schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung annehmen. Nunmehr wurden die Urteilsgründe bekannt, auf die diese Annahme sich stützt. Nach deren Lektüre bestätigt sich der schon nach Bekanntwerden der ausgeurteilten Höhe in einer Vorgängerkolumne [mehr…] geäußerte Verdacht, das Gericht habe sich mit dem Urteil nicht eben viel Mühe gemacht.

So begründet es das Vorliegen von bewusstem Handeln bei Maxim Biller damit, dass dieser ja ausdrücklich an Esra ein Exemplar des Buchs u.a. mit den Worten geschickt habe „Ich habe es nur für Dich geschrieben, aber ich verstehe, wenn Du Angst hast, es zu lesen.“ Das zeigt für das Gericht, dass Biller die Erkennbarkeit von „Esra“ bewusst gewesen sein musste, er also demnach nicht nur fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt hat.

Dazu könnte man viel anmerken, mit Sicherheit aber, dass man diesen Vorwurf wenn überhaupt jemandem, dann nur Biller, keinesfalls auch dem Verlag Kiepenheuer & Witsch machen kann, der von diesem privaten Begleitschreiben Billers an „Esra“ nicht wissen konnte. Bezeichnenderweise geht das Gericht auf diesen Umstand nicht, schon gar nicht differenzierend, ein. Ihm genügt zur Begründung eines Mit-Verschuldens auch des Verlages die Aussage, dass der Verlag von Biller ja wohl nicht „über die Bezüge des Romans zur Realität in irgendeiner Weise im Unklaren gelassen oder getäuscht wurde“. Wenn man aber dem Autor Vorsatz unterstellt und dem Verlag lediglich Fahrlässigkeit, dann müsste schon genau erläutert werden, weshalb dann beide im gleichen Umfang haften sollen. Hierzu fehlt jede Ausführung.

Aber bereits die Schlussfolgerung des Gerichts, aus dem Brief Billers an „Esra“ ergebe sich dessen Bewusstsein hinsichtlich deren Erkennbarkeit, greift zu kurz: Wenn Biller meint, „Esra“ darauf hinweisen zu müssen, dass das Buch nur für sie geschrieben ist, dann kann man darin denklogisch zu dessen Gunsten auch die Befürchtung sehen, dass sie selbst das ohne ausdrücklichen Hinweis gar nicht gemerkt hätte. Für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aber reicht nicht aus, wenn der „Täter“ ein bestimmtes „Opfer“ subjektiv bei seinen Formulierungen im Auge hatte. Es reicht auch nicht aus, wenn das „Opfer“ selbst sich erkennt, die Erkennbarkeit muss auf das engere persönliche Umfeld abstrahlen.

Wirklich fragwürdig aber werden die Ausführungen des Gerichts zu der Beeinflussung der Höhe des Schmerzensgeldes durch die Prozessgeschichte selbst: Zwar seien vom Buch durch sein Verbot nur 4.000 Exemplare abgesetzt worden, dies sei deshalb mit den Millionenauflagen von Tageszeitungen nicht vergleichbar. Warum aber wurde dann trotzdem mit 50.000 Euro vom Gericht eine Summe festgelegt, für die sich selbst die kühl kalkulierenden Redakteure der „BILD-Zeitung“, die pro Ausgabe mehr als zehn Millionen Leser erreicht, Einiges einfallen lassen müssen?

Wegen der wesentlich längeren „Wirkungsdauer“ von Büchern, schreibt das Gericht. Worin aber ist eine Wirkungsdauer begründet bei einem Buch, das ehemals nur kurz und seit Jahren gar nicht mehr erhältlich ist? Nach Ansicht des Gerichts liegt diese Wirkungsdauer bereits im Medienecho auf die Prozesse begründet. Ist das aber Verlag und Autor überhaupt rechtlich zuzurechnen? Und wenn, beiden in gleichem Maße? Kann sich irgendjemand erinnern, von Biller je ein Wort des Kommentars zu den Prozessen und von seinem Verleger mehr als das stets dezent und jeden Kommentar zu Person oder Motivation der Klägerin aussparend vorgetragene Bekenntnis zur Kunstfreiheit gelesen zu haben? Das Gericht aber stellt lapidar fest „Dieses Medienecho ist den Beklagten zuzurechnen.“

Und das Gericht geht noch weiter. „Esra“ wird ausdrücklich dafür gelobt, nichts zum Streit gesagt zu haben („Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin – über ihre berechtigte Rechtsverfolgung hinaus – in irgendeiner Form zur medialen Erörterung des von ihr unerwünschten Romans und ihrer Person beigetragen hat“.), Autor und Verlag wird aber vorgeworfen, durch ihren „Gang durch die Instanzen“ neben dem „Kampf für Kunstfreiheit und Rechtsfortbildung“ auch „die weitere Beschädigung der Klägerin nach dem Urteil erster Instanz in Kauf genommen zu haben“. Mit anderen Worten: Die Beklagten müssen (viel) dafür bezahlen, dass sie ihr grundgesetzlich geschütztes Recht nach Artikel 19 Absatz 4 in Anspruch genommen haben, die gerichtlichen Instanzen auszuschöpfen, bevor sie ein Buchverbot akzeptieren.

Mit Verlaub, ein Richter darf sich so etwas vielleicht an einem schwachen Tag einmal denken, aber es in aller Offenheit einem Urteil zugrunde legen und in die Urteilsgründe ausdrücklich hinein zu schreiben, ist neben einem handwerklichen Fehler ein Skandal. Der Fehler muss spätestens von dem über das Grundgesetz wachenden Verfassungsgericht korrigiert werden, der Skandal aber bleibt.

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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