Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Die Neudefinition des Mangels

Das Landgericht Darmstadt hat kürzlich in einem vom Preisbindungstreuhänder veröffentlichten Urteil gegen die Handelskette Walmart festgestellt [mehr…], dass allein die Bezeichnung eines Buches als „Remittende“ das Buch noch nicht aus der Preisbindung fallen lässt, denn eine Remittende sei nicht automatisch ein Mängelexemplar.

Entscheidend sei vielmehr, dass das Buch – ob Remittende oder nicht – einen tatsächlichen Fehler oder Mangel habe und als Mängelexemplar gekennzeichnet sei. Nur dann gelte die Preisbindung nicht.

Das alles ist der Branche längst bekannt, das Urteil ist aber deshalb von Bedeutung, da dort dezidiert eine Aussage zu Taschenbüchern getroffen wird. Die bisherigen Urteile, die der Preisbindungstreuhänder angestrengt hatte, beschäftigten sich meist nur mit Hardcover-Exemplaren.

Walmart hatte sich im vorliegenden Taschenbuch-Fall mit dem nicht unplausiblen Argument verteidigt, dass die Remittenden wiederholte Male zwischen Verlag, Auslieferungsunternehmen und Buchhändlern hin und her geschickt worden waren und mangels Einschrumpffolie schon durch Transport und Lagerung die Eigenschaft als verlagsneu verloren und auch äußerlich Schaden genommen hatten. Deshalb sei von einem Fehler im preisbindungsrechtlichen Sinne auszugehen und die Bücher könnten unter Preis angeboten werden.

Das Landgericht Darmstadt griff diesen Einwand zum Teil auf, stellte aber kategorisch und ohne jede Begründung lapidar fest, dass ein nachgedunkelter Buchschnitt keinen preisbindungsrelevanten Fehler darstelle.

Diese Auffassung greift jedoch zu kurz: Selbst die Kommentierung des Preisbindungstreuhänders zum Preisbindungsgesetz weist darauf hin, dass sich die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne des Preisbindungsgesetzes vorliegt oder nicht, an subjektiven Kriterien, also auch am mittlerweile geänderten Kaufverhalten der Leser orientieren muss. Demnach seien mittlerweile auch kleinere Beschädigungen als Mangel anzusehen, wenn diese dazu führten, dass das betreffende Buch nicht mehr zum regulären Ladenpreis verkauft werden könne.

Vor dieser Neudefinition des Mangels, die einem eher weiten Mangelbegriff die Tür öffnet, hätte das Landgericht eigentlich zwingend eine Käuferbefragung in Auftrag geben müssen, um zu erforschen, was die Richter schlicht unterstellen, nämlich dass Buchhandelskunden mittlerweile tatsächlich immer noch bereit sind, für ein Taschenbuch mit nachgedunkeltem Buchschnitt den ursprünglichen Ladenpreis von (wie im Streitfall) 8,95 bzw. 9,95 Euro zu bezahlen.

Es spricht vieles dafür, dass aufgrund der extrem hohen Qualität der deutschen Buchproduktion im Hardcover und Taschenbuch und der gleichzeitig sehr hohen Preissensibilität der Kunden – geschürt nicht zuletzt durch die preisbindungsrechtlich unantastbare SZ-Reihe, die bekanntlich perfekt eingeschweißte Hardcover-Bücher zum Preis billigster Taschebücher anbietet – die Mehrzahl der befragten Leser anders entscheiden würden, als das die Richter unterstellt haben. Insbesondere dann, wenn sie davon ausgehen können, dass sie die betreffenden Bücher in der Buchhandlung nebenan oder im Versandhandel in perfekter Schnittqualität kaufen können, werden die Leser kaum einsehen, für eine eingeschränkte Qualität den vollen Preis zu bezahlen.

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de Die vorherige Kolumne lesen Sie hier : [mehr…]

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