Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Günter Grass und die FAZ

Wir leben wirklich in spannenden Zeiten. Wer hätte es vor kurzem noch für möglich gehalten, dass sich Günter Grass, der wortmächtigste Publizist der deutschen Gegenwart, genötigt sehen könnte, rechtliche Schritte gegen die FAZ einzuleiten?

Am letzten Freitag war es soweit. Günter Grass nutzte das Forum der Buchmesse und teilte mit, dass sein Anwalt am selben Tag beim Berliner Landgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die FAZ gestellt habe, dieselbe FAZ, die dem Autor erst vor wenigen Monaten ein weltweit beachtetes, aber eher unkritisches Forum für die Bekanntgabe seiner viel diskutierten Selbst-Enthüllung gegeben hatte.

Anlass des jüngsten Streits ist der Umstand, dass die FAZ Ende September, dieses Mal von der Öffentlichkeit kaum beachtet, zwei Briefe von Grass an den früheren Wirtschafts- und Finanzminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 abgedruckt hatte. Darin appellierte Grass an den SPD-Politiker, seine NS-Vergangenheit offen zu legen.

Der Grass-Anwalt sieht darin einen gravierenden Verstoß gegen das Urheberrecht. „Wenn das Schule macht, unveröffentlichte Briefe abzudrucken, dann müsste man allen Schriftstellern und sonstigen Urhebern sowie ihren Erben dringend empfehlen, unveröffentlichte Korrespondenzen umgehend aus allen Archiven abzuziehen.“

Die von der FAZ abgedruckten Briefe seien „persönlich“ gewesen und hätten nicht publiziert werden dürfen, sagte auch Grass in Frankfurt. Die FAZ wies die Vorwürfe zurück und betonte angesichts der von Grass lange verschwiegenen Zugehörigkeit zur Waffen SS das öffentliche Interesse an dem Abdruck. Die FAZ lehnte deshalb die außergerichtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, weshalb Grass gerichtliche Hilfe begehrt.

Juristisch interessant daran ist, dass Grass nunmehr vor dem Landgericht Berlin gegen die FAZ klagt, obwohl die Zeitung bekanntlich ihren Verlagssitz Frankfurt sogar im Namen führt. Eine Klage in Berlin ist zulässig, weil man gegen einen Verlag überall dort klagen kann, wo dessen Erzeugnisse verkauft werden. Fast könnte man aber meinen, Grass sei sich seiner Sache nicht ganz sicher, denn das Berliner Gericht gilt neben dem Hamburger als das angreiferfreundlichste in ganz Deutschland, weshalb es sich einer bundesweiten Beliebtheit bei Klägeranwälten erfreut, von Beklagtenvertretern jedoch gefürchtet wird. Als Jurist würde man das von Grass initiierte Verfahren jedenfalls ernster nehmen, wäre es in Frankfurt angestrengt worden und hätte man nicht zu prozessualen Zuständigkeits-Kniffen wie aus Boulevard-Verfahren bekannt gegriffen.

Ebenfalls bemerkenswert ist, das Grass nicht die Verletzung von Persönlichkeitsrechten rügt, wie sie in unautorisierten Briefabdrucken von Privatpersonen regelmäßig liegen, sondern lediglich die Verletzung von Urheberrechten. Er erkennt wohl selbst, dass Briefe eines Schriftstellers an einen Bundesminister, die nunmehr in Archiven lagern, juristisch geringeren Schutz als Briefe von Privatleuten genießen.

Wohl genießen die Grass-Briefe aber den geltend gemachten Urheberrechtsschutz. Denn dafür reicht es nach der Rechtsprechung eben des Landgerichts Berlin aus, dass deren Inhalt „über alltägliche Mitteilungen hinausgeht“ und „eine gewisse literarische Höhe“ aufweist. Man könnte zwar versucht sein, anzumerken, dass der alltäglich übliche Inhalt vieler Briefe von Grass wohl vor allem in Ermahnungen wie die an Minister Schiller zu mehr Bekenntnisfreudigkeit bestand und deshalb leise Zweifel an der urheberrechtlichen Schutzhöhe anmelden. Man wird aber davon ausgehen dürfen, dass die Ermahnungen in einer ausreichenden „literarischen Höhe“ vorgetragen wurden, so dass insgesamt doch Urheberrechtsschutz besteht.

Nicht jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter stellt aber zwingend eine Verletzung von deren Urheberrechte dar, hier könnte die Argumentation von Grass und seinem Anwalt zu kurz greifen. Zum einen könnte sich vorliegend die FAZ vielleicht auf das Zitatrecht berufen, zum anderen fehlt es stets dann an einer Urheberrechtsverletzung, wenn die Verwendung von Inhalten Dritter aus Gründen der grundrechtlich geschützten Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit erfolgte.

Letzteres kann kaum ernsthaft bestritten werden: Die FAZ wollte offenbar durch die Briefe belegen, mit welch unterschiedlichem Maß Grass in fremden und in eigenen Angelegenheiten misst, wenn es um die Bekenntnisbereitschaft über die eigene Vergangenheit geht.

Man fragt sich unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens, ob Grass gut beraten war, die Hoheit über diesen Diskurs an die Juristen abzutreten.

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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