Für alle Büchermacher von Bedeutung: Magda Schneider-Witwer klagt / Melzer Verlag stoppt Vertrieb „Mythos Romy Schneider“

Der Melzer Verlag darf den Nachdruck des Bildbandes Mythos Romy Schneider (ISBN: 3-939062-02-2) vorerst nicht mehr ausliefern.

Horst Kurt Fehlhaber, der Ehemann von Magda Schneider, der Mutter Romys, hat gegen den Verkauf des Buches eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Er sieht seine Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung zweier Fotos verletzt, die eine besondere Nähe Magda Schneiders zu Adolf Hitler vermitteln.

Der Melzer Verlag geht gegen diese Verfügung vor. Ein Gütetermin ist für den 31.8. anberaumt.

Hintergrund des Ganzen: Im Unterwittelsbacher Schloß bei Augsburg gibt es eine Ausstellung zu Sissi. Das o.a. Buch wird dort als Begleitbuch verkauft, fälschlicherweise wurde es dort als Katalog beschrieben.

Die Ausstellung „Mythos Romy Schneider“ gab es (immer auf den gleichen Exponaten beruhend) seit 1999 in mehreren Städten, ohne dass eine Beanstandung irgendwelcher Art gab.

Bei dem Band jetzt handelt es sich um den Titel „Amos: Mythos Romy Schneider – Ich verleihe mich zum Träumen“, den Melzer nachgedruckt hat und der zuerst bei Marion von Schröder Verlag erschienen ist; er fehlen allerdings 32 Seiten, die auf Wunsch des Amos – Agenten vonweggelassen wurden.

Dass es jetzt zu einer Einstweiligen Verfügung des Ehemanns von Magda Schneider kam, liegt an der Ausstellung in Augsburg: Horst Kurt Fehlhaber, Jahrgang 1919, hat die Ausstellung nicht gesehen, sich aber berichten lassen, dass Magda Schneider auf Fotos mit Hitler zu sehen sei und der Raum weiterhin mit einem zerrissenen Hakenkreuz versehen wurde. Er fühlt sich in seinem Ehrempfinden verletzt. Ebenso sieht er das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen verletzt („Leben mit Schmutz beworfen“).

Das hat also zunächst wohl nichts mit dem Melzer-Nachdruck zu tun. In dem Antrag zur Einstweiligen wird aber argumentiert, dass in der Ausstellung und im Katalog (der kein Katalog ist- sondern ein Begleitbuch) die Nähe Magda Schneiders zum Nationalsozialismus behauptet wird. Auf den Seiten 68 und 69 würde diese Behauptung durch die Abbildung zweier Filmausschnitte „ausgeschlachtet“.

Für den Melzer Verlag aber sind Ausstellung und Buch zwei getrennt zu beobachtende Gegenstände, zumal der Verlag keinen Einfluß auf die Ausstellung hatte. Und die Ausstellung keinen Einfluß auf das Buch. Auch auf Nachfrage beim Vorgängerverlag habe sich herausgestellt, dass es diesbezüglich keine Beschwerden in früherer Zeit gegen hatte.

Weiterhin wird in dem Antrag auf Einstweilige Verfügung argumentiert, dass in der Ausstellung und im Buch Bilder veröffentlicht wurden, die auf drei Seiten Kinderbilder zeigen. Diese seien als Lichtbildwerke einzuordnen und unterlägen damit derzeit noch dem Urheberrecht. Melzer aber argumentiert, dass es sich um Schnappschüsse handele, eindeutig Fotos ohne besondere „Gestaltungswillen“, – und für normale Lichtbilder gelten andere Verjährungsfristen.

Auch hier interessant ist, dass diese Bilder nicht zum ersten Mal bei Melzer oder beim Marion von Schröder-Verlag gezeigt wurden, sondern in einer Lizenzausgabe beim Schirmer und Mosel Verlag. Zudem gab es identische Ausgabe in den damals existierenden Buchclubs: Bertelsmann und Deutscher Bücherbund – immer ohne Beschwerden.

Dennoch kann die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken für den Weiterverkauf des Buches die zentrale Frage werden. Hier ist wirklich die Frage, wie das Gericht mit diesem Problem umgeht. Im Erlaß der Einstweiligen Verfügung hebt das Gericht auf §§ 72 ab und dieser betrifft den Fakt des „Lichtbildes“.

Das ist für alle „Büchermacher“ von Bedeutung.

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert