Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Die Verfassungbeschwerde von Kiepenheuer & Witsch

Der Verlag Kiepenheuer & Witsch legte nunmehr Verfassungsbeschwerde gegen das Buch „Esra“ von Maxim Biller ein [mehr…]. Bekanntlich war der Roman von allen bisherigen Instanzen einschließlich des Bundesgerichtshofs wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen zweier zumindest von ihrem Bekanntenkreis erkennbarer realer Romanfiguren verboten worden.

Die rechtliche Begründung der Verfassungsbeschwerde nennt diverse Grundrechtsverstöße, der Verlag rügt insbesondere eine fehlerhafte Abwägung der Kunstfreiheit. Darüber hinaus wird die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des allgemeinen Willkürverbotes und des Grundrechts auf rechtliches Gehör behauptet.

In einer Presseerklärung betont der Verlag darüber hinaus, bei Aufrechterhaltung der bisherigen Urteile zu „Esra“ bedrohe eine „allgemeine Einschränkung der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks alle Schriftsteller und literarischen Verlage dieses Landes“.

Verfassungsbeschwerden von Unternehmen sind eher selten. Meist sind sie Privatpersonen vorbehalten, die glaubhaft machen, in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Bislang hat sich nur der Verlag Kipenheuer & Witsch ans Gericht gewandt. Vom Autor Biller ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Rechtlich zulässig kann aber auch eine juristische Person wie ein Verlag eine Verfassungsbeschwerde einreichen, wenn er die Verletzung von Grundrechten darlegt, die ihrem Wesen nach gerade auch auf ihn anwendbar sind.

Zumindest die Rüge der Verletzung der Kunstfreiheit betrifft den ureigensten Kompetenzbereich eines Verlages, weshalb die Zulässigkeit der Beschwerde von Kiepenheuer & Witsch nicht fraglich sein dürfte.

Ob die Beschwerde auch begründet ist, wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sorgsam zu prüfen haben. Die dahinter stehende Frage lautet, ob eine identifizierbar in privaten oder intimen Szenen geschilderte, dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Person die Rechtfertigung der Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Kunstfreiheit, also sozusagen in allgemeinem Interesse, hinzunehmen hat.

Üblicherweise entscheiden nicht nur Gerichte, sondern wohl auch reale Personen, wie sie seit jeher mehr oder weniger stark verschleiert in Romanen vorkommen dürften, im Zweifel für die Kunstfreiheit.

Deshalb gibt es zu diesem Komplex sehr wenig aktuelle Gerichtsentscheidungen und bleiben nahezu alle Romane rechtlich unbehelligt. So gab es auch im Anschluss an „Esra“ weder eine Klagewelle noch bekannt gewordene andere Urteile, die sich überhaupt auf jenen Fall und seine Entscheidungsgründe stützten.

Wann bei sog. Schlüsselromanen der Kunst der Vorrang vor Persönlichkeitsrechte Dritter zu gewähren ist, beurteilt sich bislang (in den „Esra“-Urteilen wie in anderen Fällen) immer noch nach den Grundsätzen der aus dem Jahre 1971 stammende Definition des Bundesgerichtshofs aus dem sog. Mephisto-Urteil.

Entscheidend ist danach, ob das im Roman geschilderte Abbild der Realität gegenüber dem Urbild der Realität durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Werkes so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, das Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figur objektiviert ist.

Kurz und unjuristisch gefragt: Hat der Autor mehr getan als einfach nur reale Erlebnisse und Personen wiederzugeben, sondern hat er etwas über sie Hinausgehendes beschrieben?

Hier haben bislang die im Fall „Esra“ befassten Gerichte erhebliche Zweifel angemeldet, da die Übereinstimmungen der Romanhandlung von „Esra“ mit der Realität der Romanpersonen zu frappierend erschien. Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG an dieser Überprüfungsmethodik festhält. Dann wäre ein von den bisherigen Entscheidungen abweichendes Urteil eine Überraschung.

An der bisherigen Methodik kritisieren könnte man, dass diese Gerichten die Befugnis zuspricht, den Kernbereich der kreativen Leistung eines Autors zu bewerten, nämlich, ob er oder sie – zumindest im zu entscheidenden Fall – über ausreichend künstlerische Gestaltungskraft verfügt.

Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG den Gerichten hier den Umfang der Prüfungsmöglichkeiten im Interesse der Kunstfreiheit einschränkt, einer Prüfungsmöglichkeit, von der die Gerichte mit Ausnahme von „Esra“ und dem Roman „Meere“ des Autors Alban Nikolai Herbst bislang sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht haben.

Sollte sich der Verlag mit seiner Auffassung durchsetzen, hat das Gericht die Möglichkeit, die Angelegenheit an das Landgericht zurück zu verweisen. Dieses hat den Fall dann unter Beachtung der vom BVerfG festgestellten Grundsätze nochmals zu beurteilen und zu entscheiden.

Wenn der Verlag allerdings auch beim BVerfG keinen Erfolg haben sollte, bleibt abzuwarten, ob tatsächlich auf lange Sicht die von Kiepenheuer & Witsch befürchtete „allgemeine Einschränkung der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks aller Schriftsteller und literarischen Verlage dieses Landes“ eintritt, und sei es nur aus Gründen der freiwilligen Selbstkontrolle der Verlage und Autoren.

Allerdings werden die seit „Esra“ veröffentlichten Romane bereits jetzt verstärkt von den Verlagen juristisch geprüft. Es wäre interessant zu wissen, ob und in welchem Umfang das tatsächlich zu künstlerischen Einbußen geführt hat.

Rainer Dresen, 40, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

Kommentare (0)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert