SBVV wehrt sich gegen WEKO-Preisbindungsattacke

Jetzt gibt es eine Antwort des Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband SBVV auf die Attacke der Schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) auf die Preisbindung. [mehr…]

„Die Schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) lässt nicht locker. Zum zweiten Mal seit September 1999 entscheidet sich die Wettbewerbskommission gegen die Buchpreisbindung und qualifiziert diese als unzulässige Wettbewerbsabrede. Damit ist jedoch die Buchpreisbindung in der Schweiz nicht aufgehoben, da der Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband SBVV gegen diesen Entscheid Beschwerde einlegen wird, heißt es in der eben veröffentlichten Erklärung.

„Im August 2002 hatte das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des SBVV gegen das Verbot der Buchpreisbindung teilweise gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung an die WEKO zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Buchpreisbindung den wirksamen Wettbewerb nicht beseitige; im Gegenteil es bestünde ein effektiver Qualitätswettbewerb.

Die WEKO hat die ihr auferlegte Effizienzprüfung zwar durchgeführt. Sie hat sich dabei jedoch weder an die Vorgaben des Bundesgerichts noch an diejenigen des Gesetzes gehalten: Anstelle der vorgeschriebenen Prüfung hat sie eine theoretisch ökonomische Effizienzprüfung vorgenommen. Dies unter Missachtung der Besonderheiten des betroffenen Produktes und Marktes.

In Ihrem Entscheid bestätigt die WEKO, dass bestimmte im Gesetz vorgegebene Effizienzgründe nachweisbar sind. Da laut Gesetz und Praxis des Bundesgerichts und der Wettbewerbskommission ein Effizienzgrund für die Rechtfertigung der Preisbindung ausreicht, müssten die im neuen Entscheid ermittelten Erkenntnisse in jedem Fall dazu führen, dass die Buchpreisbindung kartellrechtlich zulässig ist.

Die WEKO hat nun aber eine Saldierung von theoretischen Erkenntnissen vorgenommen. Damit verlässt die WEKO die gesetzlichen Vorgaben und mischt diese mit allgemeinen, nicht auf das Produkt Buch bezogenen ökonomisch theoretischen Überlegungen, um so die nachweisbaren positiven Effekte der Buchpreisbindung zu relativieren. Dies im krassen Widerspruch zum Grundsatz, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, ihre Beziehungen zu gestalten und nur ausnahmsweise interveniert werden soll.

In anderen Entscheiden ist die WEKO nie so vorgegangen. Bisher hat sie das Vorhandensein eines Effizienzgrundes für die Rechtfertigung als genügend bezeichnet. Warum nun ausgerechnet bei Büchern ein anderer und härterer Massstab angelegt werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Men Haupt, Präsident des SBVV: ‚Der Entscheid der WEKO muss berichtigt werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass ausgerechnet bei den auch kulturell wertvollen Büchern ein anderer Massstab angewendet wird als bei anderen von der Wettbewerbskommission geprüften Produkten wie beispielsweise Getränken.‘

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